Entscheidungen  des  OLG.  München.  331

indem  es  glaubt,  daß  mit  dieser  Standesverrückung  die
Verehelichung  gemeint  sei.  Weil  nun  aber  die  Pragmatik
  die  Standesverrückung  nicht  als  Aufhebungsgrund
des  Pensionrechtes  des  Sohnes  bezeichnet  hat,  sondern
als  solche  Aufhebungsgründe  nur  die  Vollendung  des
20.  Lebensjahres  und  die  Versorgung  beneunt,  so  wird
aus  dieser  vermeintlichen  Verschiedenheit  der  beiderseitigen
Bestimmungen  geschlossen,  daß  die  Standesverrückung
des  Sohnes  nach  der  Pragmatik  dessen  Pensionsrecht
nicht  erlöschen  läßt.  Gegen  diese  Argumentation  ist  nur
zu  sagen,  daß  das  rheinpfälzische  Regulativ  unter  der
Verrückung  des  der  Pensionsverleihung  zu  Grunde  liegenden
  Standes  das  Heraustreten  aus  dem  Waisenstande
d.  h.  die  Versorgung  selbst  versteht,  unter  welche  die  Verehelichung
  des  Sohnes  als  eine  ihrer  Arten  fällt.  Was
aber  das  rheinpfälzische  Regulativ  unter  Versorgung  versteht,
  hat  das  Urtheil  gar  nicht  untersucht.  Und  doch
kam  es  darauf  an,  nachzuweisen,  daß  entweder  der  Versorgungsbegriff
  der  Pragmatik  ein  anderer  ist,  als  der
des  rheinpfälzischen  Regulatives,  oder  daß  die  Verehelichung
  des  Sohnes  auch  nach  dem  rheinpfälzischen  Regulative
  nicht  als  Versorgung  anzusehen  ist.  Das  Urtheil
  hat  also  das  thema  probandum  gänzlich  verfehlt.
(Schluß  folgt.)  .

Mittheilungen  aus  der  Rechtsserechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Reichs-G  beordnung

55  44,  443—1  48  Z.  5  der  Reichs-Gewerbeordnung.
  Ein  Metzger  bedarf  zum  Ankaufe
von  Vieh  außerhalb  des  Gemeindebezirkes
seiner  gewerblichen  Niederlassung  behufs
Schlachtung  desselben  in  seinem  Gewerbebetriebe,
  einer  Legitimationskarte.  Wer  ein
stehendes  Gewerbe  betreibt,  ist  nach  §  44  Abs.  1  der
Reichs-Gewerbeordnung  befugt,  auch  außerhalb  des  Ge-