332  Entscheidungen  des  OLG.  München.

meindebezirks  seiner  gewerblichen  Niederlassung  persönlich
oder  durch  in  seinem  Dienste  stehende  Reisende  für  die
Zwecke  seines  Gewerbebetriebes  Waaren  aufzukaufen,  mit
der  Einschränkung,  daß  nach  Abs.  3  dieses  Paragraphen
das  Aufkaufen  der  Waaren  nur  bei  Kauflenten  oder
solchen  Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  oder  in
offenen  Verkaufsstellen  erfolgen  darf,  und  wer  in  Gemäßheit
  des  §  44  Abs.  1  Waaren  aufkanft,  bedarf  hiezu  nach
8  44a  Abs.  1  einer  Legitimationskarte.  Nach  §  148
Ziff.  5  wird  bestraft,  wer  außer  den  (hierher  nicht  bezüglichen)
  im  §  149  Ziff.  1  vorgesehenen  Fällen  den  88  42#
bis  44  a  zuwiderhandelt.

Ein  Metzger,  der  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  bedarf
  also  nach  der  klaren  und  ausdrücklichen  Bestimmung
des  Gesetzes  zum  Aufkaufe  von  Waaren  für  die  Zwecke
seines  Geschäftsbetriebes,  wenn  der  Ankauf  außerhalb
des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen  Niederlassung
und  beim  Produzenten  selbst  erfolgt,  einer  Legitimations-=karte
  und  ist  nach  §  148  Ziff.  5  straffällig,  wenn  er
dieser  Vorschrift  zuwiderhandelt.

Die  Strafkammer  zieht  nun  den  8  59  Ziff.  1  der
Gew.-Odg.  heran  (Ziff.  3  dieses  Paragraphen  kann  hier
nicht  in  Betracht  kommen),  um  das  Erforderniß  der
Legitimationskarte  auszuschließen.

Hievon  sollte  schon  die  Erwägung  abgehalten  haben,
daß  88  44  und  44  a  im  II.  Titel  des  Gesetzes  stehen,  der
das  „stehende“  Gewerbe  behandelt,  der  §  59  aber  im  III.
Titel:  „Gewerbebetrieb  im  Umherziehen“  seinen  Platz  hat,
und  daß  bei  der  Verschiedenheit  des  Gewerbebetriebes  im
Umherziehen  vom  stehenden  Gewerbe  die  Vorschriften
des  III.  Titels  nicht  ohne  Weiteres  auf  jene  des  II.  Titels
angewendet  werden  können.

Wer  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  bedarf  weder
zum  Einkaufe  von  Waaren  für  die  Zwecke  seines  Gewerbebetriebes
  noch  zum  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen
eines  Wandergewerbescheines,  auf  ihn  bezieht  sich  daher
auch  nicht  die  in  §  59  statuirte  Ausnahme.