Entscheldungen  des  OLG.  München.  333

Im  §  59  ist  aber  dasjenige  gar  nicht  enthalten,  was
die  Strafkammer  darin  finden  zu  dürfen  geglaubt  hat.
Die  Ziffer  1  dieses  Paragraphen  läßt  nur  das  Feilbieten
  selbstgewonnener  oder  roher  Erzeugnisse  der
Landwirthschaft  im  umherziehenden  Gewerbebetriebe  ohne
Wandergewerbeschein  zu,  nicht  den  Ankauf  solcher  Erzeugnisse.
  Daß  aber  der  Ankauf  zum  Zwecke  des  Wiederverkaufs
  im  Umherziehen  nicht  ohne  Wandergewerbeschein
stattfinden  darf,  ergibt  sich  nicht  nur  aus  §  55  der  Gew.=Odg.,
  sondern  auch  aus  der  Entstehungsgeschichte  der
Novelle  vom  1.  Juli  1883,  durch  welche  der  §  59  seine
jetzige  Fassung  erhalten  hat.  Denn  der  Ankauf  roher
Erzeugnisse  der  Landwirthschaft  z:c.  hat,  wie  in  der  Begründung
  des  Gesetzentwurfs,  ohne  im  Reichstag  Widerspruch
  zu  finden,  gesagt  wurde,  im  §  59  keinen  Platz
gefunden,  weil  z.  Z.  für  eine  solche  Exemption  ein  durchschlagender
  Grund  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden
kann  und  es  einer  Aufmunterung  zu  diesem  Ankauf  nicht
bedarf  (R.-T.-Verhdl.  1882/3  Bd.  V  S.  27  —  s.  auch
den  Bericht  der  VI.  Kommission  zu  §59,  Bd.  VI  S.  737
der  R.-T.-Verhdl.).  ·

Der  von  der  Strafkammer  angewendete  Satz:  majus
continet  minus  ist  daher  für  die  vorliegende  Frage  gegenstandslos,
  da  das  vermeintliche  majus  nicht  existirt,  und
der  im  angefochtenen  Urtheil  hervorgehobene  Kausalzusammenhang
  zwischen  Ankauf  und  Feilbieten  ist  der
Bestimmung  des  §  44  a  gegenüber  ohne  Bedeutung.

Endlich  kann  auch  auf  die  Anm.  2  zu  §  44  a  und
Anm.  8  zu  §  44  in  Landmann's  Kommentar  nicht  Bezug
genommen  werden,  weil  in  diesen  Anmerkungen  nicht
vom  Ankaufe  der  Waaren,  sondern  nur  vom  Aufsuchen
von  Bestellungen  gesprochen  wird.

Besteht  für  den  Ankauf  von  Erzeugnissen  der  Landwirthschaft
  die  Ausnahme  des  §  59  überhaupt  nicht.  so
ist  es  gleichgiltig,  ob  die  Erzeugnisse  der  Viehzucht  unter
dieselben  zu  rechnen  sind  oder  nicht  (vergl.  jedoch  die  in
Jakobi's  Gewerbegesetzgebung  im  deutschen  Reiche  S.  90