334  Entscheldungen  des  OLG.  München.

Note  6  mitgetheilte  Preuß.  Minist.-Verf.  vom  5.  Februar
  1870  (Min.-Bl.  d.  i.  V.,  S.  132s,  die  Entscheidung
des  Ober-Tribunals  vom  20.  März  1878  in  Oppenhoff's
Rechtsprechung  Bd.  XIX  S.  152  und  des  bayer.  obersten
Gerichtshofs  vom  30.  Nov.  1877,  Sammlung  Bd.  VII  S.507,
sowie  die  alleg.  Begründung  des  Ges.-Entwurfs,  in  welcher
an  der  angegebenen  Stelle  auch  erwähnt  ist,  daß  in  Ziff.  1
des  §  59  das  Feilbieten  selbstgewonnener  Erzeugnisse  der
Geflügel=  und  Bienenzucht  ausdrücklich  aufgenommen
  wurde,  um  etwaige  Zweifel  in  dieser  Hinsicht  auszuschließen).
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Wie  feststeht,  hat  der  Angeklagte,  der  ein  stehendes
Gewerbe  betreibt,  am  22.  Juli  1889  außerhalb  des  Gemeindebezirks
  seiner  gewerblichen  Niederlassung,  eine
Kalbin  behufs  Schlachtung  in  dem  Orte  seiner  gewerblichen
  Niederlassung  und  somit  eine  Waare  für  die  Zwecke
seines  Gewerbebetriebes  eingekauft,  ohne  jemals  eine
Legitimationskarte  bei  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
gelöst  zu  haben,  er  hat  daher  der  Vorschrift  des  8  44a
zuwidergehandelt  und  sich  dadurch  einer  Uebertretung
nach  §  148  Ziff.  5  der  Gew.  Orbg.  schuldig  gemacht.
Urtheil  vom  22.  Febr.  1890.

Die  Bestimmung  in  §  147  Abs.  1  Ziff.  3  der  Reichs-Gewerbeordnung,
  wonach  bestraft  wird,  wer,  ohne  hiezu
approbirt  zu  sein,  sich  als  Arzt  bezeichnet  oder  sich  einen
ähnlichen  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glaube  erweckt
wird,  der  Inhaber  desselben  sei  eine  geprüfte  Medizinalperson,
  steht  im  Zusammenhange  mit  dem  §  29  desselben
Gesetzes,  welcher  vorschreibt,  daß  einer  Approbation,  welche
auf  Grund  eines  Nachweises  der  Befähigung  ertheilt
wird,  Apotheker  und  diejenigen  Personen  bedürfen,  welche
sich  als  Aerzte  oder  mit  gleichbedeutenden  Titeln  bezeichnen
oder  seitens  des  Staates  oder  einer  Gemeinde  als  solche
anerkannt  oder  mit  amtlichen  Funktionen  betrant  werden
sollen,  sowie  mit  der  Ziff.  1  des  §  147,  wodurch  der  ohne
die  vorschriftsmäßige  Genehmigung  unternommene  Be-