Entscheidungen  des  OLG.  München.  336

trieb  eines  stehenden  Gewerbes,  zu  dessen  Beginn  eine
Approbation  erforderlich  ist,  mit  Strafe  bedroht  wird.

Wenn  daher  die  Gewerbeordnung  zwar  nicht  im  Allgemeinen
  die  Ausübung  der  Heilkunde  von  der  Ertheilung
einer  Approbation  abhängig  macht,  so  verbietet  sie  doch
allgemein  und  unter  Strafandrohung  jedem  Nichtapprobirten
  die  Auslübung  der  Heilkunde  unter  Beilegung
des  ärztlichen  oder  eines  arztähnlichen  Titels.

Dieser  Gesichtspunkt  ist  von  der  Strafkammer  nicht
genügend  berücksichtigt  worden,  indem  sie  sich  der  Anschauung
  hingab,  der  Angeklagte  habe  sich  durch  die
Unterschrift  auf  den  Medikamenten-Noten:  Aelteste  Anstalt
  für  Mattei'sche  Elektro-Homöopathie  in  Deutschland“
nicht  einen  arztähnlichen  Titel  beigelegt,  sondern  sich  nur
als  eine  Person  bezeichnet,  welche  sich  berufsmäßig  mit
der  Heilung  von  Krankheiten  beschäftige.

Diese  Anschauung  gibt,  ganz  abgesehen  davon,  daß
in  Folge  derselben  aus  dem  Urtheile  nicht  entnommen
werden  kann,  worin  sonst,  wenn  nicht  in  jener  Unterschrift
  die  Beilegung  eines  Titels  auf  Seite  des  Angeklagten
  liegen  sollte,  dem  Zweifel  Raum,  ob  nicht  das
Berufungsgericht  von  der  rechtsirrthümlichen  Annahme
ausgegangen  ist,  daß  in  der  Art  und  Weise  der  Ankündigung,
  die  Heilkunde  auszuüben,  nicht  auch  die  Beilegung
  eines  Titels  gefunden  werden  könne.

Wenn  aber  in  Wirklichkeit,  wie  das  Urtheil  feststellt,
eine  Anstalt  als  solche  gar  nicht  besteht,  so  muß  die  Bezeichnung:
  „Anstalt  für  Mattei'sche  Elektro-Homöopathie“
auf  irgend  etwas  Anderes  Bezug  haben,  und  wenn  sie
auf  die  Berufs=  oder  Gewerbsthätigkeit  des  Angeklagten
Bezug  hat,  so  ergibt  sich  die  Frage,  ob  hiemit  der  Person
des  Angeklagten  eine  Bezeichnung  oder  ein  Titel  beigelegt
  ist.  Hiebei  kommt  auch  die  Beziehung  in  Betracht,
welche  aus  der  Beifügung  des  Namens  des  Angeklagten
zu  der  Bezeichnung  einer  nicht  existirenden  Anstalt  entnommen
  werden  kann.

Ist  aber  die  mit  dem  Namen  des  Angeklagten  verbundene
  Bezeichnung  „Anstalt  für  Mattei'sche  Elektro-