336  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Homöopathie“  als  ein  der  Person  des  Angeklagten
beigelegter  Titel,  das  ist  so  aufzufassen,  als  ob  der  Angeklagte
  sich  den  Titel  beigelegt  hätte:  „Mattei-Elektro-Homöopath“,
  dann  kann  die  Aehnlichkeit  dieses  Titels
mit  der  Bezeichnung  als  Arzt  nicht  dadurch  beseitigt
werden,  daß  der  Titel  als  Ganzes  genommen  auf  kein
anerkanntes  medizinisch-wissenschaftliches  System  hinweist.
.  Wie  in  der  Rechtsprechung  anerkannt  ist,  bezweckt
die  Strafbestimmung  des  8  147  Ziff.  3  a.  a.  O.  den
Schutz  des  Publikums,  besonders  des  nicht  sachverständigen
Publikums,  vor  Täuschung.

Die  Täuschung  liegt  in  der  Aehulichkeit  des  Titels
mit  dem  eines  Arztes  und  ist  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  der  Bezeichnung  eines  anerkannt  medizinisch  wissenschaftlichen
  Systems,  wie  ein  solches,  was  auch  die  Strafkammer
  nicht  verkennt,  in  der  Homöopathie  gegeben  ist,
eine  oder  mehrere  auf  eine  nicht  wissenschaftliche  oder
modifizirte  Heilmethode  deutende  Bezeichnungen  hinzugeflgt
  werden.

Demnach  erscheint  es  als  belanglos,  daß  das  Publikum
  davon  Kenntniß  hat,  daß  die  Mattei'schen  Mittel
Arzneien  im  Sinne  der  ärztlichen  Wissenschaft  nicht  sind
und  von  keinem  Arzte  verordnet  werden.

Endlich  bildet  es  kein  Erforderniß  für  die  Anwendung
  der  Strafbestimmung  des  §  147  Ziff.  3,  daß  die
Täuschung  beabsichtigt  wurde,  sondern  es  genügt,  daß  die
gewählte  Bezeichnung  inhaltlich  einen  dem  Arzte  ähnlichen
Titel  darzustellen  geeignet  ist  und  die  Annahme  einer
Prüfung  als  Arzt  erwecken  kann.

Hienach  kann  auch  nicht  in  Frage  kommen,  ob  der
Angeklagte  sich  bewußt  war,  daß  der  gewählte  Titel  zur
Täuschung  geeignet  sei,  sondern  nur,  ob  er  sich  bewußt
war  oder  wissen  mußte,  daß  derselbe  einen  dem  Arzte
ähnlichen  Titel  darstelle.  Urtheil  vom  11.  Febr.  1890.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Skandinger  in  München.
Verlag:  Nalm  &amp;  Enste  (Carl  Ensle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.