Samstag  den  25.  Oktober  1890.  55.Jahrgang.  3522.

Dr.  J.  AM.  Seuffert-Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt#:  Ddr  vearif  der  Versorgung  im  Slune  der  Dleustetzregmennt  vom
anuar  1605  (Schluß).  —  aundelunn  der  Ebelrauen  Iin  Wewerbsehen
27  Wbonberger  Recht.  —  Mlithellungen  aus  der  5  rre  desn

Kal.  Ba  Oberiendesserichte  München  In  Strassachen:  Relchs-—
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Der  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik
  vom  1.  Jannar  1805.

(Schluß.)

Das  Urtheil  vom  24.  Jannar  1890  will  zuerst  dahingestellt
  sein  lassen,  ob  das  rheinpfälzische  Regulativ  die
Verehelichung  der  Söhne  als  Versorgung  derselben  erklärt
  hat.  Es  meint  aber,  daß  auch  bejahenden  Falles
hieraus  nicht  nur  nichts  für  die  Auslegung  der  Dienstespragmatik
  in  dem  hier  vertretenen  Sinne  folge,  sondern
daß  im  Gegentheile  aus  dem  Schweigen  der  Pragmatik
über  den  Fall  der  Verehelichung  von  Söhnen  eher  gefolgert
  werden  müsse,  daß  der  Gesetzgeber  in  diesem
Punkte  die  früher  geltenden  Vorschriften  nicht  habe  beibehalten,
  sondern  den  Fall  der  Verehelichung  nicht  weiter
als  Versorgung  habe  betrachten  wollen.  Diese  Schlußfolgerung
  ist  offenbar  unzulänglich.  Denn  es  ist  geradesogut
  möglich,  daß  die  Pragmatik  es  als  selbstverständlich
  erachtete,  daß  der  verehelichte  Sohn  versorgt  sei,  und
daß  sie  deshalb  von  der  Erwähnung  des  Falles  der
Verehelichung  Umgang  nahm.  Auch  das  Pensionsregulativ
  von  1803  erwähnt  ja  die  Verehelichung  des  Sohnes
als  einen  Falles  der  Versorgung  nicht  und  doch  ist  es

Neue  Folge.  Band  XXXV.