338  Begriff  der.  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

unbestreitbar,  daß  der  Versorgungsbegriff  dieses  Regulatives
  und  der  des  rheinpsfälzischen  identisch  sind.  Ja  auch
das  rheinpfälzische  Regulativ  hätte  von  dem  Falle  der
Verehelichung  als  einer  Art  der  Versorgung  geschwiegen,
wenn  nicht  zufällig  im  vorhandenen  Pensionsstatus  sich
Pensionen  verehelichter  Kinder  vorgefunden  hätten,  deren
Einziehung  zu  verfügen  war.  Warum  sollte  die  Dienstespragmatik
  nicht  ebenso,  wie  das  rheinpfälzische  Regulativ,
der  Meinung  sein  können,  daß  die  Pensionen  aus
ihrem  Begriffe  nur  für  Wittwen  und  Waisen  bestimmt
  sind?  Warum  sollte  sie  ferner,  wenn  sie  diese
Meinung  hatte,  dieselbe  nicht  ebensogut,  als  das  Regulativ
von  1803,  als  eine  selbstverständliche  unausgesprochen
gelassen  haben,  zumal  sie  nicht  so,  wie  das  rheinpfälzische
  Regulativ,  eine  äußere  Veranlassung  hatte,  sie  zu
äußern?  Diese  Erwägungen  drängen  vielmehr  zu  dem
Schlusse,  daß,  wenn  die  Dienstespragmatik  in  Abweichung
von  ihren  beiden  Vorgängerinen  und  insbesondere  vom
Regulative  von  1803  die  Verehelichung  nicht  mehr  als
einen  Fall  der  Versorgung  hätte  behandeln  wollen,  sie
dies  ausdrücklich  hätte  sagen  müssen.  Das  Urtheil  vom
24.  Jannar  1890  verläßt  aber  im  weiteren  Verlaufe
unter  der  Hand  den  Boden,  von  welchem  aus  es  zuerst
argumentirt  hat.  Es  wird  späterhin  nicht  mehr  dahingestellt
  gelassen,  ob  das  rheinpfälzische  Regulativ
die  Verehelichung  als  eine  Versorgungsart  anerkennt,
sondern  es  wird  stillschweigend  angenommen,  das
rheinpfälzische  Regulativ  stelle  neben  der  Versorgung
die  Verehelichung  als  selbständigen  Aufhebungsgrund
des  Pensionsrechtes  auf.  Hieraus  wird  dann  im  Zusammenhalte
  mit  den  Bestimmungen  der  Pragmatik,
welche  (außer  der  Vollendung  des  20.  Lebensjahres)  nur
die  Versorgung  als  einen  Endtermin  des  Pensionsbezuges
kennen,  geschlossen,  daß  die  Verehelichung  des  Sohnes
nach  der  Pragmatik  dessen  Pensionsrecht  nicht  mehr  aufhebe.
  Das  Widersprechende  einer  solchen  Argumentation