340  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatlk.

seinen  Lebensunterhalt  nicht  mehr  zu  sorgen  braucht,
sondern  ein  Zustand,  in  welchem  er  für  denselben  sorgen
kann.

Ob  im  einzelnen  Falle  der  Sohn  eine  selbständige
Lebensstellung,  wie  sie  eben  beschrieben  ist,  bereits  errungen
hat,  ist  natürlich  eine  duaestio  facti.  Es  ist  aber  nach
Obigem  völlig  ungerechtfertigt,  nur  den  öffentlichen  Dienst
als  eine  Versorgung  gelten  zu  lassen.  Diese  Auffassung
widerspricht,  wie  schon  erwähnt,  einem  Grundgedanken
der  Dienstespragmatik.  Denn  die  Pensionen  der  Relikten
  der  Staatsdiener  sind  eben  deshalb  als  eine  Ergänzung
  der  Gehälter  gewährt,  weil  der  Staatsdiener
nicht,  wie  Derjenige,  welcher  einem  freien  bürgerlichen
Erwerbe  sich  widmet,  in  der  Lage  ist,  durch  die  Früchte
seiner  Thätigkeit  die  Subsistenz  seiner  Familie  auch
nach  seinem  Tode  zu  sichern.  Es  kann  daher  unmöglich
der  Gedanke  der  Pragmatik  sein,  in  Bezug  auf  die  Fähigkeit,
  eine  Versorgung  zu  begründen,  dem  Staatsdienste
vor  jedem  freien  bürgerlichen  Erwerb  den  Vorzug  zu
geben.

Der  Sohn  kann  aber  seine  selbständige  Lebensstellung
auch  auf  sein  eigenes  Vermögen  begründen.  Für
den  Begriff  der  Versorgung  kommt  es  nur  darauf  an,
daß  der  Sohn  eine  selbständige  Lebensstellung  hat  d.  h.
keine  Waise  mehr  ist,  nicht  aber  darauf,  worauf  er  sie
begründet.  Der  Sohn,  welcher  nicht  in  Folge  geistiger
oder  physischer  Gebrechen  von  Anfang  an  als  ein  dauernder
  Gegenstand  der  elterlichen  oder  der  sie  ersetzenden
Fürsorge  erscheint,  muß  sich  seiner  Bestimmung  nach
nach  Vollendung  seiner  Erziehung  und  Ausbildung  eine
selbständige  Lebensstellung  zu  erringen  suchen.  Er  kann
nicht  immer  eine  Waise  bleiben  wollen  und  macht  sich,
wenn  er  sich  dauernd  als.  solche  geriren  will,  lächerlich.
  Er  hat  zwar  das  Recht,  zu  wählen,  ob  er  seine
Selbständigkeit  auf  einen  Beruf  oder  auf  eigenes  Vermögen
  begründen  will,  er  hat  aber  auch  die  Pflicht  der