Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.  341

Wahl.  Der  Saß  der  Pragmatik,  daß  die  Pension  jede
Rücksicht  auf  das  Privatverhältniß  des  Reichthums  oder
der  Armuth  ausschließt,  hat  auf  einen  selbständig  gewordenen
  Mann  keine  Anwendbarkeit;  er  gilt,  wie  oben  gezeigt,
  nur  für  Waisen.  Indem  die  Rechtsprechung
einen  selbständig  gewordenen  Mann,  welcher  in  der  bevorzugten
  Lage  ist,  lediglich  von  seinem  Vermögen  zu
leben,  ebenso  behandelt,  wie  eine  unmündige  reiche  Waise,
läßt  sie  die  entscheidende  Veränderung,  welche  durch  die
Vollendung  der  Erziehung  und  Ausbildung  des  Sohnes
und  durch  die  hiedurch  erlangte  Fähigkeit  desselben,
für  sich  selbst  zu  sorgen,  in  dessen  Verhältnissen  eingetreten
  ist,  gänzlich  unberücksichtigt.  Sie  übersieht,  daß  die
wesentlichste  Aufgabe  der  Familiensorge,  die  Erziehung
  und  Ausbildung  des  Kindes,  an  einem  solchen
Sohne  schon  erfüllt  ist  und  daß  gegenüber  demselben  ein
Ersatz  der  Familiensorge  durch  Gewährung  der
Pension  überhaupt  nicht  mehr  möglich  ist.

Der  Sohn,  welcher  durch  Verehelichung  einen
eigenen  Hausstand  gründet,  ist  in  der  Regel  schon  versorgt.
  Die  Verehelichung  ist  also  bei  dem  Sohne  regelmäßig
  der  Beweis,  daß  er  bereits  eine  selbständige
Lebensstellung  erlangt  hat.  Jedenfalls  ist  sie  ein  Selbstzeugniß
  des  Sohnes,  daß  er  im  Stande  sei,  hinfort  für
sich  selbst  zu  sorgen.  Denn  wer  die  Sorge  für  eine  Familie
  übernehmen  will,  muß  sich  vernünftiger  Weise  vor
Allem  zutrauen,  für  sich  selbst  sorgen  zu  können.  Sollte
aber  in  einem  gegebenen  Falle  diese  Selbstberühmung
des  Sohnes  eine  unbegründete  sein,  so  ist  er  im  Sinne
der  Pragmatik  doch  versorgt.  Denn  ein  Familienhaupt
kann  keine  Waise  mehr  sein.

Während  bei  dem  Sohne  die  Erlangung  einer  selbständigen
  Lebensstellung  der  regelmäßige  Fall  des  Eintrittes
  der  Versorgung  ist  und  bei  ihm  mit  der  Verehelichung
  selbst  nur  ausnahmsweise  die  Versorgung
eintritt,  ist  es  bei  der  Tochter  gerade  umgekehrt.