342  Begriff  der  Versorgung  im  Sinne  der  Dienstespragmatik.

Es  ist  die  eigentliche  Bestimmung  der  Tochter,  mit
dem  Austritte  aus  dem  elterlichen  Hause  in  eine  andere
Familie  als  Hausfrau  einzutreten.  Daher  wird  die
Tochter  in  der  Regel  nur  durch  Verehelichung
versorgt.  Eine  unverehelichte  Tochter,  deren  Eltern
todt  sind,  ist  in  der  Regel  eine  Waise  und  bleibt  dies,
wenn  sie  unverehelicht  bleibt,  ihr  Lebenlang.  Denn  sie
würde,  wenn  ihre  Eltern  leben  würden,  ein  Glied  des
elterlichen  Hauses  sein.  Eine  selbständige  Lebensstellung,
wie  der  Sohn,  erlangt  die  Tochter  in  der  Regel  nicht.
Wenn  die  verwaiste  Staatsdienertochter  sich  einen  Erwerb
sucht,  so  geschieht  es  in  der  Regel  nur  deshalb,  weil  der
Ersatz  der  Familiensorge,  welchen  ihr  der  Staat  in  der
Pension  gewährt.  in  Wirklichkeit  kein  ausreichender
Ersatz  derselben  ist,  weil  also  die  Noth  des  Lebens  sie
dazu  drängt.  Es  kann  nicht  die  Absicht  der  Pragmatik
sein,  jenen  unvollständigen  Ersatz  der  Familiensorge,
welchen  sie  der  Tochter  in  der  Pension  gewährt,  ihr  deshalb
  wieder  zu  entziehen,  weil  sie  durch  eigene  Thätigkeit
  diesen  Ersatz  zu  vervollständigen  sich  bemüht.  Auch
ein  Beruf,  welcher  der  Tochter  eine  gewisse  Sicherung
der  Existenz  bietet,  wie  der  Beruf  als  Lehrerin  u.  drgl.,
ist  nach  unserer  Ansicht  noch  keine  Versorgung  der  Tochter.
  Deun  ein  solcher  Beruf  ist  in  der  Regel  nicht  dazu
bestimmt,  die  dauernde  Grundlage  der  Lebensstellung
der  Tochter  zu  bilden.  Die  Tochter  wird  ihn  im  Allgemeinen
  wieder  aufgeben,  sobald  sie  Gelegenheit  findet,
ihre  eigentliche  Bestimmung,  als  Hausfrau  in  einen
Hausstand  einzutreten,  zu  erfüllen.  Im  Allgemeinen  wird
daher  auch  ein  Erwerb  der  Tochter  von  stabilerer  Natur
nur  als  eine  Erwerbsgelegenheit  zu  erachten  sein,
welche  zu  einer  selbständigen  Lebensstellung,  wie  sie  bei
dem  Mann  naturgemäß  durch  den  erwählten  Beruf  begründet
  wird,  nicht  ausreicht.  Wir  sind  geneigt,  bei  der
Tochter  nur  eine  solche  Berufsstellung  als  Versorgung
zu  erachten,  von  der  angenommen  werden  kann,  daß  sie