Haftung  d.  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürnbg.  Recht.  3433

auch  durch  eine  etwaige  Standesveränderung  der  Tochter
nicht  beeinflußt  wird.

Der  hier  gemachte  Unterschied  zwischen  Söhnen  und
Töchtern  in  Bezug  auf  die  Voraussetzungen  einer  selbständigen
  Lebensstellung  ist  durch  die  Verschiedenheit
der  beiden  Geschlechter  und  durch  die  Sitte  begründet.
Die  Frau  ist  für  die  Familie  bestimmt  und  nicht  für
einen  selbständigen  Erwerb  außer  dem  Hause.  Dieser
Gedanke  war  zur  Zeit  der  Pragmatik  jedenfalls  noch  maßgebender,
  als  in  der  Gegenwart.  Er  wird  aber,  solange
die  Emancipation  der  Frauen  noch  nicht  in  die  Volkssitte
  übergegangen  ist,  auch  jetzt  noch  seine  Giltigkeit  behaupten.
  Insbesondere  wird  er  bei  Anwendung  der
Bestimmungen  der  Pragmatik  auf  die  Verhältnisse  der
Töchter  höherer  Staatsdiener  nicht  außer  Acht  zu
lassen  sein.  ·

Nach  dem  Bisherigen  ergibt  es  sich  von  selbst,  daß
eine  Staatsdienertochter  nicht  deshalb  als  versorgt  angesehen
  werden  kann,  weil  sie  Vermögen  besitzt.  Auch
eine  reiche  unverehelichte  Tochter  ist  solange  unversorgt,
als  sie  nicht  ausnahmsweise  eine  selbständige  Lebensstellung
  in  dem  oben  bezeichneten  Sinne  sich  begründet.
Sie  ist,  wenn  dieser  Ausnahmefall  nicht  eintritt,  eine
Waise,  weil  sie,  wenn  die  Eltern  leben  würden,  ein
Glied  des  elterlichen  Hauses  sein  würde.  Wir  erachten
daher  die  Entscheidung  des  Obersten  Landesgerichtes  vom
11.  Juni  1885,  welche  die  dritte  Phase  der  Rechtsprechung
  eingeleitet  hat,  als  zutreffeud.

Haftung  der  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach
Nürnberger  Recht  «

von
Dr.  Berolzheimer,  kgl.  Advokat  in  Nürnberg.

Die  Bestimmungen  der  Nürnberger  Reformation
über  die  Haftung  der  Ehefrauen,  die  mit  ihren  Ehemännern