344  Haftung  d.  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürnbg.  Recht.

zu  Kram  und  Laden  sitzen,  —  zu  offnem  kram  vnd
Marckt  sitzen,  vnd  gemaine  Handtierung  vnd  gewerb,  mit
kauffen  vnd  verkauffen  treiben,  Als  Gewandschneider,
Wechsler,  Krämer  ond  dergleichen,  auch  offene  Gastgeber
oder  Wirth,  die  fremde  Gesst  halten  vnd  herbergen?)
—  sind  nicht  zweifelsfrei.

Wölkern  beklagt  es  daher  (Bd.  II  S.  503),  daß  fast
bei  diesen  wider  einander  laufenden  und  aus  denen
römischen  immer  von  Doctoribus  corrumpirenden  teutschen
Gesetzen  in  praxi  nie  etwas,  wie  gedacht,  sicherlich  oder
also  zu  entscheiden  ist,  daß  nicht  causa  appellandi  beständig
  bevorbleibe  und  Johannes  Laurentius  Dorn
stimmt  ihm  in  seiner  Dissertationsschrift  de  neris  alieni
inter  conjuges  Norimbergenses  commnnione  ad  illustr.
Ref.  Nor.  tit.  28  L.  1  und  6  Altdorf  1770  bei,  indem
er  fol.  28  ausruft:

mira  est  hac  in  re  —  conjuges,  qui  in  communione
  negotiantur,  aes  alienum  in  solidum
solvere  oportet  —  omnium  fere  Germanicarum
sanctionum  consentio;  lex  Noricen  ab  aliis  hoe
tantum  differt,  quod  paulo  obscurius  materinm
  hanc  tractat!

Der  nachstehende  Beitrag  zu  dieser  Frage  dürfte
daher  nicht  unveranlaßt  sein.

Die  Haftung  der  Ehefrauen,  die  zu  offenem  Kram
und  Marlt  sitzen  —  der  Gewerbsehefrauen  —  für  die
Gewerbsschulden  und  die  Haftung  der  in  versammter
Ehe,  in  Gütergemeinschaft  lebenden  Ehefrauen  für  die
Eheschulden  ist  genauest  zu  unterscheiden.  Sitz  der  ersteren
Lehre  ist  tit.  28  Ges.  6,  Sitz  der  letzteren  tit.  28  Ges.  1.
Die  Ehefrau  in  versammter  Ehe  haftet  und  zwar  solidarisch
mit  ihrem  Ehemann  für  die  gemeinen  Schulden,  das  sind
nach  Siebenkecs,  Intestaterbfolge  S.  86:

6  *)  tit.  XXVIII.  Ges.  6  der  Reformation.