Haflung  d.  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürnbg.  Recht.  345

Diejenigen,  welche  mit  ausdrücklicher  Einwilligung
beyder  Ehegatten  gemacht  worden;  ferner  welche
mit  stillschweigender  Einwilligung  des  anderen
Theils  mittels  einer  in  Rechten  erlaubten  Handlung
  zum  wahren  gemeinsamen  Nutzen  der  ehelichen
  Gesellschaft  contrahirt  worden:  als  z.  B.
zur  Erziehung  und  zum  Unterricht  der  Kinder
(Wölkern  II  S.  478,  502);  es  sind  mit  gegenseitiger
  Uebereinstimmung  oder  von  beiden  Ehegatten
  einseitig  von  einem  Ehegatten  aber  zu
ehelichen  Zwecken,  im  Interesse  der  ehelichen  Gemeinschaft,
  insbesondere  hier  das  gemeinsame  Hauswesen
  contrahirte  Schulden.
Bl.  f.  RA.  Bd.  43  S.  333;  Samml.  oberstr.
Urth.  Bd.  VI  S.  15,  Bd.  VII  S.  375;  Zeitschrift
  d.  Anwaltvereins  Bd.  XXII  S.  12.
Die  Gemeinschaftlichkeit  bei  der  Vertragsschließung
muß  nicht  ausdrücklich  sein;  es  genügt  stillschweigende
Genehmigung.
Vergl.  Wurffbain,  dillerentine  zur.  civ.  et  Reform.
  Nor.  S.  185;  Vocke  in  Anwaltszeitschrift
  Bd.  XVII  S.  325,  Bd.  XXII  S.  13.
Die  Gewerbsfran  dagegen  haftet  solidarisch  für  die
Zahlung  der  Gewerbsschulden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
in  versammter  oder  verdingter  Ehe  lebt,  ob  die  Schulden
gemeinschaftlich  oder  einseitig  gemacht,  ob  sie  für  das
gemeinschaftliche  Gewerbe  oder  Geschäft  oder  wegen  desselben
  contrahirt  worden  sind.
Bl.  f.  RA.  Bd.  XXVIS.  141,  Bd.  XLIII  S.334.)

*)  Unrlchtig  ist  also  die  Ammerkung  Lahner  S.  46  zu  §  104:
die  Verbindung  in  solidum  finde  nur  bei  den  Schulden  statt,
welche  in  Ansehung  der  gemeinschaftlichen  Handlung  contrahirt
worden  sind;  denn  in  anderen  Fällen  ist  die  Frau  nur  zur  Hälste
obligirt;  Lahner  beruft  sich  auf  tit.  28  Ges.  1,  während  tit.  28
Ges.  6  entscheldet.