346  Haftung  d.  Chefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürubg.  Recht.

Selbstverständlich  wird  hiedurch  die  Ehe  nicht  eine
versammte,  sondern  bleibt  verdingt,  wenn  sie  es  sonst  ist.
Die  Gewerbsehe  äußert  ihre  Wirkung  nur  nach  außen
auf  das  Verhältniß  zwischen  dem  Gläubiger  und  den
Ehelenten.

Weber,  Darstellung  der  Provincial=  und  Statutarrechte
  II  S.  685;  Siebenkees,  Intestaterbfolge
  8  35.
Nicht  richtig  ist  also,  was  Lahner  S.  45  und  Siebenkees
  S.  57  sagen:
es  müsse  die  Frau  ihr  Geld  in  der  Absicht,  daß
sie  mit  dem  Manne  gleichen  Gewinn  und  Verlust
haben  wolle,  in  die  Handlung  gegeben  haben,  oder
sie  müsse  von  ihrem  Vermögen  etwas  zur  gemeinschaftlichen
  Handtierung  gelegt  und  an  Verlust  und
Gewinn  Theil  genommen  haben,
nicht  richtig,  was  Beck  in  seiner  Dissertationsschrift  de
juribus  Feminarum  Norimbergensium  singularibus,  Altdorf
  1740,  cap.  III  §  10  lehrt:  necessum  est,  ut  pecunias
suns  simul  in  negotiationem  impenderit  et  de  lucro
et  damno  participet,  nicht  entscheidend  ist,  was  der  bereits
  erwähnte  Dorn  §  14  lehrt,  ob  die  Frau  fructus
e  commercio  ceperit  aut  capere  velit,  es  genügt  und
ist  erforderlich:
veram  scocietatem  inter  illos  initam  esse,  in
dun  utrique  facultatis  suns  ad  negotiationem
procurandam  conferunt.  ·
Dorna.a.O.§13.

Structur  und  Umfang  der  Haftung  der  Frau  in  der
Gewerbsehe  ist  daher  wesentlich  verschieden  von  der
Haftung  der  Frau  in  der  gewöhnlichen,  in  der  Nichtgewerbsehe.


Vergl.  Wöltern,  S.  400  8  4.

Die  Zweifel  nun,  von  denen  die  Schriftsteller  des
Nürnberger  Rechts.  sprechen,  bestehen  jetzt  nicht  mehr,  und
zwar  deshalb,  weil  solche,  worauf  oft  zu  wenig  Gewicht