Hastung  d.  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürnbg.  Recht.  347

gelegt  wird,  durch  die  einspringenden  Bestimmungen  des
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  gelöst  sind.  Die
Dissertationsschriften  und  Kommentatoren  des  Nürnberger
Rechts  suchen  ängstlich  den  Rahmen  derjenigen  Personen-=kategorien
  abzustecken,  auf  welche  tit.  28  Gesetz  6  mit
seinem  die  eheweiblichen  Rechte  und  Privilegien  vernichtenden
  Princip  der  Solidarhaftung  anwendbar  sein
soll.  Man  fragt,  ob  die  Küchel=  und  Zuckerbäcker,  die
Sterck-,  Salben-,  Krafft=  und  Peruquenmacher,  Kranzelbinder
  und  Federschmücker  (Dorn  S.  30)  hieher  gehören,
man  lehrt,  daß  unter  den  Wechslern,  die  das  Gesetz  aufführt,
nicht  jene  argentarii  gemeint  sind,  quos  hodie  Banquiers
vete  Wechselherrn  vocare  solemus,  sondern  jene  societates
et  negotintiones  argentarias,  qune  in  Romanis  legibus
notantur  (Wölkern  S.  501),  man  begründet,  daß  und
warum  Viehehändler  und  Fuhrleute,  gegebnen  Falls  auch
Witweiber  zu  den  Kaufleuten  zu  rechnen  (Wölkern  I
S.  865).  Alle  diese  Unterscheidungen  sind  nun  gegenstands=
  und  werthlos,  weil  tit.  XXVIII  Ges.  6  die  Kauffrauen
  treffen  wollte,  wer  aber  eine  Kauffrau  ist,  sich
eben  nach  Art.  6  und  7  des  allg.  deutschen  HGB.  richtet.
Thöl,  Handelsrecht  5.  Auflage  Bd.  I  S.  141  Anm.  2,
lehrt  auch  ausdrücklich,  daß  die  Rechtssätze,  welche  das
Handelsgesetzbuch  in  Art.  6  bis  9  über  die  Handelsfrau
hat,  auf  jede  Gewerbsfrau  Anwendung  leiden;  hat  aber
die  Gewerbsfrau  nach  Art.  6  im  Handelsbetriebe  alle
Pflichten  eines  Kaufmannes,  dann  ist  sie  auch  verpflichtet,
ihre  Geschäfte  ebenso  nach  Art.  273  und  274  beurtheilen
zu  lassen,  wie  der  Kaufmann  die  seinigen,  ein  Standpunkt,
  an  dem  selbstverständlich  dadurch  Nichts  geändert
wird,  daß  einerseits  (vergl.  Entsch.  d.  Reichsger.  in  Civilsachen
Bd.  24  S.  40)  das  Handelsgesetzbuch  die  nach  dem  ehelichen
Güterrechte  den  Ehefrauen  von  Kaufleuten  jeweils  zukommenden
  Rechte  nicht  antasten,  andererseits  Bestimmungen
  über  die  rechtliche  Bedentung  des  ehelichen  Güterrechtsverhältnisses
  eines  Kaufmanns  dessen  Gläubigern
gegenüber  nicht  treffen  wollte.