348  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Es  wird  also  nicht  gerade  auf  die  Momente  anzukommen
  haben,  die  Vocke  a.  a.  O  S.  379  aufführt  —  „es
genüge  die  Besorgung  des  Verkaufs  und  Einkaufs,  Gemeinskaufen
  oder  Verkaufens  warten;  wenn  Mann  und
Weib  ihre  Käufe  und  Handirung  zu  gemeinem  und  ihrer
beiden  Gewerbe  und  Nahrung  vornehmen,  das  Stehen  im
gemeinen  Handel,  d.  h.  im  offenen  Geschäfte  des  Mannes,
also  die  hilfreiche  Hand  der  Ehefrau  im  Verkaufen;  —
alle  diese  Wendungen  sind  dem  Nürnberger  Gesetzestext
und  seinen  Kommentatoren  entnommen;  es  kommt  vielmehr'
  nur  darauf  an,  ob  der  Mann  Kaufmann  im  Sinne
des  ADHGB.  ist,  ob  die  Ehefrau  mit  ihrem  Ehemann
gemeinsam  handelnd  und  wirthschaftend  auftritt.

Samml.  von  Entsch.  d.  oberst.  Ger.-Hofes  für
Bayern  in  Gegenst.  d.  Hand.=  u.  Wechs.-Rechts
Bd.  1  S.  360,  Bd.  II  S.  190,  Bd.  III  S.  377.

Es  ist  daun  auch  nicht  wohl  zwischen  Kaufleuten
minderen  Rechts  und  Vollkaufleuten  zu  unterscheiden:
Die  Ehefran  des  Höckers,  Trödlers  und  Hausirers,  Fuhrmannes
  und  Viehhalters,  die  mit  ihrem  Ehemann  gemeinsam
  handelnd  und  wirthschaftend  auftritt,  mit  ihm  zu
Kram  und  Laden  sitzt,  untersteht  dem  tit.  28  Ges.  6  geradeso,
  wie  die  Frau  des  Wechselherrn,  Waarenhändlers,
Wirthes,  Metzgers  2c.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXVIII  S.  31;  Wölkern  1D
S.  865.
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kyl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Reichs-Strafgesehbuch.  ·
§  303  begreift  unter  „Beschädigung"“  nur
eine  solche  Einwirkung  auf  die  Sache,  durch