Entscheldungen  des  OLG.  Mũnchen.  349

welche  die  Substanz  derselben  alterirt,  ihre
Unversehrtheit  aufgehoben  wird.

Der  §  303  des  RStGB.,  wonach  in  der  dort  vorgeschriebenen
  Weise  mit  Strafe  bedroht  ist,  wer
vorsätzlich  und  rechtswidrig  eine  fremde  Sache
beschädigt  oder  zerstört,

richtet  sich  gegen  jeden,  in  Beschädigung  oder  Zerstörung
bestehenden  vorsätzlich  und  rechtswidrig  erfolgten  Angriff
auf  fremdes  Eigenthum  und  setzt  zu  seiner  Anwendbarkeit
  als  Gegenstand  der  Strafthat  eine  im  Eigenthume
eines  Anderen  stehende  Sache,  die  eine  körperliche  sein
muß,  im  Uebrigen  aber  beweglich  oder  unbeweglich,  einfach
  oder  zusammengesetzt  sein  kann,  und  sodann  eine
Beschädigung  oder  Zerstörung  derselben  voraus.

Eine  Begriffsbestimmung  des  Wortes  „Beschädigen“
enthält  das  Gesetz  nicht;  es  kann  dieser  Ausdruck  deshalb
  nur  in  dem  ihm  eigenen  Wortsinn  aufgefaßt  werden,
und  hienach  muß  ein  außer  der  Sache  mittelbar  das
Vermögen  des  Eigenthümers  treffender  Schaden
außer  Betracht  bleiben,  so  daß  unter  „Beschädigung“  nur
eine  solche  Einwirkung  auf  die  Sache  verstanden  werden
kann,  durch  welche  die  Substanz  der  Sache  alterirt,
die  Unversehrtheit  derselben  aufgehoben  wird,
während  eine  Einwirkung,  durch  welche  unbeschadet
der  Substanz  und  Unversehrtheit  der  Sache
deren  Werth  oder  Zweckbestimmung  beeinträchtigt  wird,
außerhalb  des  Rahmens  des  Gesetzes  fällt,  mag  auch  die
Sache  für  den  Eigenthümer  werthlos  geworden  oder  gar
seinem  Vermögen  entzogen  worden  sein.

Eine  ausdehnende  Auslegung  dahin,

daß  der  Begriff  „Beschädigung“  alle  Einwirkungen
auf  die  Sache  umfasse,  durch  welche  deren  Brauchbarkeit
  für  den  Eigenthümer  eine  Schmälerung
erleide,  ohne  daß  an  der  Sache  selbst  eine  Aenderung

  bewirkt  werde,
würde  weder  dem  Geiste  des  Gesetzes  noch  dessen  Ent-