350  Crntischeldungen  des  OLG.  München.

stehungsgeschichte  entsprechen,  da  der  Ausdruck  „Sachbeschädigung“,
  bezüglich  deren  der  XXVI.  Abschnitt  des
RStGB.  besondere  Bestimmungen  traf,  darauf  hindeutet,
  daß  der  Gesichtspunkt  der  „Vermö
von  welcher  der  XXVI.  Abschnitt  des  iesch  Ste##
handelte  (die  §§  303  des  RStGB.  und  281  des  preuß.
St  G.,  abgesehen  vom  Strafrahmen  gleichlantend,  stehen
an  der  Spitze  der  betreffenden  Abschnitte),  nicht  der  maßgebende
  ist.
Wenn  demnach  das  angefochtene  Urtheil  auf  Grund

der  thatsächlichen  Feststellung:

daß  durch  das  der  Angeklagten  nachgewiesene

Herausziehen  der  Verschlußvorrichtung  weder

diese,  noch  die  einzelnen  Theile  der  Stauanlage,

noch  diese  selbst  als  ein  zusammengehöriges  Ganzes

beschädigt  worden  sei,

da  eine  Verletzung  derselben  nicht  vorliege,  die

Stauanlage  vielmehr  auch  nach  Lösung  der  Schlußvorrichtung

  vollständig  unversehrt  geblieben  sei

und  ihrem  Zwecke  nach  wie  vor  dienen  könne,
zu  der  Annahme  gelangte,

daß  es  zur  Anwendung  des  8  303  des  RStGB.

an  einem  wesentlichen  Thatbestandsmerkmale,  nämlich

  an  einer  die  Sache  beschädigenden  Handlung

gebreche,
so  hat  die  Strafkammer  die  Bedeutung  und  Tragweite
der  in  Frage  stehenden  Strafnorm  keineswegs  verkannt.
—  Der  Revisionsausführung  kann  zugegeben  werden,  daß
eine  Sachbeschädigung  auch  schon  dann  vorliegen  könne,
wenn  eine  Sache  nach  einer  an  ihr  vorgenommenen
Manipulation  nicht  mehr  so,  wie  bisher  gebraucht
werden  könne,  und  daß  auch  Theile  einer  Sache  oder
Anlage,  wie  hier  die  Verschlußvorrichtung,  als  gegen  Beschädigung
  geseßlich  geschützt  erachtet  werden  müßten,
und  wichtig  ist  auch,  daß  bei  einer  zusammengesetzten
Sache  eine  Beschädigung  ohne  Beschädigung  der