Entscheldungen  des  OLG.  München.  351

einzelnen  Theile  denkbar  ist,  wenn  nämlich  die
Wiedervereinigung  der  aus  d  Theile
besonders  schwierig  oder  gar  unmöglich  gemacht
wäre;  aber  alle  diese  Fälle  treffen  nach  den  Feststellungen
des  angefochtenen  Urtheils  hier  nicht  zu.

Allerdings  richtete  sich  die  Handlung  der  Angeklagten
gegen  die  mit  der  Schlußvorrichtung  versehene  und  dadurch
  „unbeweglich“  gemachte  Stauvorrichtung  und  bildete
daher  die  so  zusammengesetzte  Stauvorrichtung  das
Angriffsobjekt,  allein  da  das  so  gestaltete  Sachganze
durch  die  Aufhebung  des  Verschlusses  seiner  Eigenschaft
als  Stananlage  nicht  verlustig  ging  und  die  einzelnen
Theile,  in  welche  dieses  Sachganze  zerlegt  wurde,  aus
der  Handlung  der  Angeklagten  unverletzt  hervorgingen,
daher  auch  von  einer  „Unbrauchbarmachung“  der
Verschlußvorrichtung  mit  Recht  nicht  gesprochen
werden  kann,  wie  ja  in  der  That  diese  Verschlußvorrichtung
nach  der  ersten  Beseitigung  alsbald  mit  der  Standiele
wieder  verbunden  wurde,  so  konnte  die  Handlung  der
Angeklagten  in  den  beiden  Fällen  nur  eine  vorübergehende
  Aufhebung  der  Wirksamkeit  der  fraglichen  Verschlußvorrichtung
  zur  Folge  haben.

Diese,  nur  den  Zweck  der  fraglichen  Verschlußvorrichtung,
  nämlich  die  Verhinderung  der  Herausnahme
  der  Staudiele,  vorübergehend  vereitelnden  Handlungen
  aber  beeinträchtigten  die  Brauchbarkeit  der
Stauanlage  selbst  nicht  und  können  deshalb  als  das
Sachganze  beschädigende  Handlungen  nicht  erachtet
werden,  und  da  auch  eine  Beschädigung  der  einzelneu
  Theile,  wie  festgestellt,  überall  nicht  vorliegt,  stellt
sich  auch  die  weitere  auf  Verletzung  des  §  303  des  RStGB.
durch  irrige  Nichtanwendung  gestützte  Rüge  als  unbegründet
  dar.  Urtheil  vom  6.  März  1890.