Samstag  den  8.  November  1890.  56.  Jahrgang.  35#  23.

Dr.  J.  A.  Seuffert-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  alzung  de  der  abelrauen  in  m["  #  ——

Mltthellun  *7r  aus  Mechis#  rechun
23  Minen  in  eseichtl  ipges  aigl..  Baer:  —
L#teratur.

Haftung  der  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach
Nürnberger  Recht

von
Dr.  Berolzheimer,  kgl.  Advokat  in  Nürnberg.
(Schluß.)

Immer  wird  hiebei  vorausgesetzt,  daß  die  Thatsache
der  persönlichen  Betheiligung  an  dem  offenen  Geschäftsbetriebe
  als  Gewerbsgenossin  vorliegt,  und  reicht  der
Umstand  nicht  aus,  daß  die  Frau  die  Ehefrau  eines  Kaufmannes
  ist;  sie  muß,  sagt  Colmar  in  seiner  Dissertationsschrift
  de  vera  indole  Vellejani  ad  uxorem  mercatricem
pro  marito  mercatore  intercedentem,  Altdorf  1751,,  „selbst
Kauffmannschaft  und  Handel  treiben,  nicht  bloß  in  ihres
Mannes  Kram  und  Laden  sitzen,  ausmessen  und  ausschneiden“.
  Sie  haftet  daher  auch  nicht  mehr,  wenn  sie
einseitig  vom  gemeinschaftlichen  Gewerbebetrieb  zurlickgetreten
  und  dies  äußerlich  kundbar  ist,  wenn  sie  z.  B.
das  Haus,  in  welchem  das  offene  Geschäft  von  ihr  mitbetrieben
  worden  war,  die  eheliche  Lebensgemeinschaft
abbrechend  dauernd  verläßt  und  in  das  elterliche  Haus
zurückkehrt.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XIIV  S.  95.
Neue  Folge.  Band  XXXV.