354  Haflung  d.  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürnbg.  Recht.

Andererseits  aber  ist  ihre  Haftung  in  der  Art  eine
umfassende,  daß,  wenn  sie  sich  am  Hauptgewerbe  des
Mannes  betheiligt,  sie  auch  für  die  Schulden  des  damit
verbundenen  Nebengewerbes  aufzukommen  hat.  Betheiligt
sich  z.  B.  die  Ehefrau  eines  Brauers,  der  zu  seinem  Auskommen
  auch  des  Betriebs  einer  Schankwirthschaft  bedarf,
lediglich  an  dieser  regelmäßig  und  wesentlich,  so  wird  sie
auch  für  die  lediglich  zum  Zwecke  des  Brauereigeschäfts  von
ihrem  Ehemanne  gemachten  Schulden  solidarisch  mit  diesem
zu  haften  haben.

Bl.  f.  RA.  VIII.  Ergänzungsband  S.  366.

Liegt  also  eine  Gewerbsehe  im  Sinne  des  tit.  28
Ges.  6  vor,  sind  auf  sie  die  Art.  273,  274  des  ADHGB.
anwendbar,  dann  ist  jene  Quelle  von  Kontroversen  verstopft,
  über  welche  sich  Wölkern  und  Dorn  beklagen.

In  diesem  Falle  genügt  es  für  den  Gläubiger,  zu
behaupten,  daß  die  Schuld,  wenn  auch  einseitig,  von  dem
einen  Ehegatten  kontrahirt  wurde,  um  sie  als  eine  gemeinsame
  Schuld,  zu  deren  Zahlung  die  Eheleute  unverscheidentlich
  gehalten  sind,  erscheinen  zu  lassen.

Entsch.  d.  ROHG.  Bd.  III  S.  367,  Bd.  IV  S.  50,
Bd.  XXIII  S.  402;  vergl.  auch  Goldschmidt
Zeitschr.  f.  d.  ges.  Handelsrecht  Bd.  XIV
S.  478  u.  ff.

Der  Ehetheil,  welcher  die  Haftung  ablehnt,  muß  behaupten
  und  beweisen,  daß  und  warum  er  nicht  haftet.
Aus  Art.  274  ADHGB.,  der  wohl  nicht  eine  praesumtio
juris  et  de  jure  statuirt,  wie  manche  Schriftsteller  annehmen,
  der  vielmehr  den  Gegenbeweis  zuläßt,

Makower,  das  allg.  deutsche  Handelsgesetzbuch
9.  Aufl.  S.  268  u.  ff.;  Goldschmidt,  Zeitschrift
  Bd.  IX  S.  23,  Bd.  XX  S.  593

dürfte  zu  folgern  sein,  daß  dem  Gewerbsehegatten  der
prozessnalisch  als  Einrede  zu  behandelnde  Einwand  des
Abs.  3  Ges.  1  tit.  28  zusteht,  daß  er  eine  „redliche  und