356  Haftung  d.  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürnbg.  Recht.

gewerbe  gehört,  wodurch  die  Vermuthung  des  Art.  274
Abs.  1  beseitigt  wird.

Entsch.  d.  Reichsgerichts  vom  23.  Mai  1889  in
Raßow  u.  Küntzel,  Beiträge,  Jahrgang  XXIII
Beilagenheft  S.  1044  u.  die  in  diesem  Urtheile
enthaltenen  Allegate.

Hat  aber  der  Darlehenshingeber  von  einer  solchen  Absicht
der  Verwendung  keine  Kenntniß,  dann  kommt  es  auf  die
Verwendung  nicht  an.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XLII  S.  287.

Es  spricht,  sagt  Beck  69,  wenn  für  eine  gemeinschaftliche
Handlung  Geld  ausgenommen  wird,  schon  die  Präsumtion,
daß  solches  auch  dahin  verwendet  worden  sei;  was  die
Wirthschaftsgenossenschaft  mit  dem  auf  Kredit  erhaltenen
Gute  anfängt,  ist  für  die  Berechtigung  des  Gläubigers
gleichgültig,  ein  Satz,  der  nicht  eine  Eigenthümlichkeit  des
Nürnberger  Rechts  ist,  vielmehr  auch  in  anderen  Particularrechten
  gilt.

Bl.  f.  RA.  II.  Ergänzungsbd.  S.  218;  Neubauer,
  das  in  Deutschland  geltende  eheliche
Güterrecht,  II.  Aufl.  S.  189.

Daß,  wenn  die  Schuld  an  sich  und  das  Vorhandensein
  einer  Gewerbsehe  vorliegt,  die  beiden  Ehegatten
präsumtiv  von  der  Haftung  umfaßt  werden,  folgt  übrigens
nicht  nur  aus  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs,
sondern  auch  aus  den  civilrechtlichen  Normen.

Bei  den  von  dem  Ehemann  während  der  Ehe
contrahirten  Schulden  wird  ja  die  Eigenschaft  von  Eheschulden
  bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils  vermuthet.

Samml.  von  Entsch.  d.  oberst.  Gerichtshofs  in
Civilsachen  VI  S.  15;  Entsch.  des  Obertribunals
in  Berlin  vom  10.  Septbr.  1874,  Seuff.  Arch.
Bd.  XXX  Nr.  155  S.  229.

Die  Ratio  des  tit.  28  Ges.  6  sagt  der  allegirte
Beck,  S.  33,  stehet  darinnen  theils,  damit  nicht  derjenige,
welcher  bona  fide  zum  Besten  der  gemeinschaftlichen  Hand-