Haflung  d.  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürnbg.  Recht.  357

lung  contrahiret,  hintergaugen  werde,  dann  die  allgemeine
Sicherheit  und  der  Nutzungen  derer  Handlungen  erfordern,
daß  die  solche  treiben,  Trauen  und  Glanben  halten.  Es
kann  daher  auch  diese  Haftung  nicht  durch  ein  pactum
in  contrarium  zum  Präjudiz  der  Gläubiger  elidirt  werden,
was  in  Ges.  VI  Abs.  2  ausdrücklich  ausgesprochen  ist.

Zu  erwähnen  ist  endlich,  daß,  auch  wenn  es  sich  um
eine  voreheliche  Schuld  handelt,  jedoch  während  der  Gewerbsehe
  von  einem  Ehetheil  ein  Anerkenntniß  mit
Novationscharakter  abgegeben  wird,  der  andere  Ehegatte
selbst  für  diese  voreheliche  Schuld  wird  haften  müssen,
weil  letztere  durch  Anerkenntniß  während  der  Gewerbsehe
  die  Qualität  der  vorehelichen  Schuld  abstreift.

Hienach  kommen  wir  zu  folgenden  Sätzen:

Eine  Kaufmanns=  oder  Gewerbsfrau  —  Kaufmann
im  weiten  Sinn  des  Handelsgesetzbuchs  —  die  mit  ihrem
Mann  zu  Kram  und  Laden  sitzt,  haftet  für  die  Gewerbschulden
  solidarisch.

Wer  von  den  Gewerbseheleuten  die  Schuld  aufnahm
und  wozu  das  ausgenommene  Geld  verwendet  wurde,  ist
irrelevant.

Die  Vermuthung  spricht  dafür,  daß  der  von  einem
Gewerbsehegatten  abgeschlossene  Vertrag  zum  Betriebe
des  Handelsgewerbes  gehörig  ist.

Die  von  dem  Gewerbsehegatten  gezeichneten  Schuldscheine
  gelten  als  im  Betriebe  des  Gewerbes  gezeichnet,
sofern  sich  nicht  aus  denselben  das  Gegentheil  ergibt.

Ob  die  Ehe  eine  versammte  oder  verdingte  ist,  ist
gleichgültig;  Verträge,  durch  welche  die  Haftung  des  einen
Gewerbsehegatten  ausgeschlossen  werden  wollen,  sind  ungültig
  dem  Dritten  gegenüber.

Die  dargelegten  Grundsätze  bestanden  bereits  theilweise
die  Probe  der  Praxis:  die  mit  einander  in  verdingter  Ehe
lebenden  Kaffeeschenkwirthschaftsbesitzersehelente  G.  in
Nürnberg  waren  zu  offenem  Kram  und  Laden  gesessen;
nach  dem  Tode  des  Ehemanns  trat  die  Wittwe  dessen