358  Haflung  d.  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürnbg.  Recht.

Erbschaft  bedingt  an;  es  zeigte  sich  dessen  Nachlaß
überschuldet,  und  Gläubiger  des  Ehemanns  beanspruchten
die  Vollhaftung  der  Wittwe.  Das  Landgericht  Nürnberg
verurtheilte  dieselbe  nach  Klagsantrag  mit  rechtskräftigem
Urtheil  vom  22.  April  1890  und  führte  aus:

Die  Bestimmung  der  Nürnberger  Reformation  tit.  28
Ges.  6,  daß  in  offene  Kram  und  Markt  sitzende  Eheleute
unverscheidentlich  zu  zahlen  schuldig  sind,  ist  wie  Doctrin
und  Praxis  angenommen,  und  namentlich  die  bayerischen
Obergerichte  konstant  entschieden  haben,  ein  Spezialgesetz,
welches  die  Ehelente  mit  einander  und  einzeln  zur  Zahlung
von  Gewerbsschulden  verpflichtet,  ohne  Rücksicht,  ob  sie
in  versammter  oder  verdingter  Ehe  leben,  ob  die  Schulden
gemeinschaftlich  oder  einseitig  contrahirt,  ob  sie  für  das
gemeinschaftliche  Gewerbe  oder  Geschäft  oder  wegen  desselben
  oder  zu  anderen  Zwecken  gemacht  worden  sind.
Die  Haftung  der  Ehefrau  für  solche  Schulden  ist  durch
die  thatsächliche  öffentliche  Theilnahme  derselben  an  dem
Geschäftsbetrieb  begründet.  Es  tritt  ausnahmsweise  aus
Gründen  der  Billigkeit  und  aus  Verkehrsrücksichten  eine
solidarische  Haftung  in  allen  Fällen  auch  für  einseitige
Schulden  und  zwar  selbst  dann  ein,  wenn  die  Ehe  verdingt
  ist,  und  zur  Begründung  einer  Haftbarkeit  der
Ehefrau  genügt  es,  wenn  letztere  sich  regelmäßig  und
öffentlich  beim  Geschäftsbetrieb  betheiligt,  wie  es  auch
seitens  der  Beklagten  unbestrittenermaßen  der  Fall  war.

Der  Behanptung,  daß  Beklagte  allen  Kaufleuten
gegenüber  ihre  Verbindlichkeiten  vollständig  und  ohne
Hilfe  ihres  Ehemannes  erfüllt  habe,  kann  daher  angesichts
des  erwähnten  Spezialgesetzes  um  so  weniger  Gewicht
beigelegt  werden,  als  Beklagte  weder  geltend  zu  machen,
noch  zu  beweisen  im  Stande  war,  daß  mit  Ausnahme
eines  —  unbestritten  mit  Wissen  des  Gläubigers  —  zur
Abfindung  eines  Frauenzimmers  aufgenommenen  und
verwendeten  Theilbetrags  der  Darlehensgeber  Kenntniß
davon  erhielt  und  haben  konnte,  daß  die  Darlehen  vom