Haflung  d.  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürnbg.  Recht.  359

Ehemann  G.  zu  anderen  als  zu  gewerblichen  Zwecken  aufgenommen
  worden  sind.

Die  nicht  unbestrittene  Frage  der  Haftbarkeit  der
Ehefrau  für  die  von  ihrem  Ehemann  gemachten  Schulden
—  nach  Nürnberger  Recht  —  bedarf  indessen  im  vorliegenden
  Falle  keiner  eingehenden  Untersuchung,  weil
Beklagte  auch  nach  Art.  274  des  Handelsgesetzbuchs  die
von  ihrem  Ehemann  contrahirten  Darlehen  zu  bezahlen
verbunden  ist.

Nach  Abs.  2  a.  a.  O.  gelten  die  von  einem  Kaufmann
gezeichneten  Schuldscheine  als  im  Betrieb  des  Handelsgewerbes
  gezeichnet,  sofern  sich  nicht  aus  denselben  das
Gegentheil  ergibt.

Darüber,  daß  der  verstorbene  G.  als  Kaffeewirth  Kaufmann
  im  Sinne  des  Art.  4a.  u.  O.  war,  besleht  kein  Zweifel.
Die  von  ihm  in  dieser  Eigenschaft  dem  Gläubiger  ausgestellten
  Schuldscheine  gelten  daher  als  im  Betriebe  des
Handelsgewerbes  gezeichuct,  da  sich  aus  diesen  Urkunden
das  Gegentheil  nicht  ergibt.

Diese  im  Betriebe  des  Handelsgewerbes  entstandenen
Schuldscheine  verpflichten  aber  selbstverständlich  mit  Rücksicht
  auf  die  Gemeinschaftlichkeit  des  fraglichen  Erwerbs
beide  Ehegatten

Wenn  Beklagte  geltend  macht,  die  von  ihrem  Ehemann
  aufgenommenen  Darlehen  seien  nicht  zum  Besten
des  gemeinsam  betriebenen  Gewerbes  verwendet  worden,
und  wenn  sie  Beweis  darüber  anbietet,  daß  sie  selbst
alle  ihre  Geschäftsverbindlichkeiten  rechtzeitig  und  vollständig
  ohne  Hilfe  ihres  unvermögenden  Ehemannes  erfüllt,
  und  daß  letzterer  nie  die  für  die  Wirthschaft  gelieferten
  Waaren  bezahlt  und  ihr  auch  kein  Geld  zum
Wirthschaftsbetriebe  gegeben  habe,  so  erscheint  eine  Beweiserhebung
  nach  dieser  Richtung  nicht  veranlaßt.  Es  konnte
nicht  behauptet  werden,  daß  der  Gläubiger  bei  Abschluß
der  in  Frage  kommenden  Verträge  —  mit  Ausnahme
eines  zur  Abfindung  eines  Frauenzimmers  bestimmten