360  Haftung  d.  Ehefrauen  in  Gewerbsehen  nach  Nürnbg.  Recht.

Theilbetrags,  der  auch  nicht  zum  Voll-Ersatze  verlangt
ward  —  davon  verständigt  wurde,  daß  die  Darlehen  zu
einem  anderen  Zwecke  als  zu  dem  gemeinsamen  Gewerbebetrieb
  der  Ehelente  G.  bestimmt  seien.  War  dies  aber
nicht  der  Fall,  dann  waren  diese  Schulden  bei  ihrer  Entstehung
  Handelsschulden,  sind  es  also  auch  verblieben.
Denn  ein  von  einem  Kaufmann  geschlossener  Handelsvertrag
  kann  unmöglich  dadurch  seines  handelsrechtlichen
Charakters  entkleidet  werden.  daß  der  kontrahirende  Kaufmann
  ohne  Wissen  und  ohne  ausdrückliche  Verständigung
des  anderen  Paciscenten  das  empfangene  Geld  nicht  zum
Betriebe  seines  Handelsgewerbes,  sondern  für  andere
Zwecke  verwendet.  Wäre  der  Verwendungszweck  für  die
rechtliche  Charakterisirung  des  Geschäfts  maßgebend,  so
könnte  durch  dolose  Verschweigung  dieses  Zwecks  dem
anderen  Kontrahenten  gegenüber,  dem  Vertrage  selbst
beliebig  der  Charakter  eines  Handelsgeschäfts  gegeben
oder  genommen  werden.  Nach  Maßgabe  der  erwähnten
handelsrechtlichen  Bestimmungen  wird  vielmehr  jeder  von
einem  Kaufmann  abgeschlossene  Vertrag  als  Handelsgeschäft
  zu  betrachten  sein,  bei  dessen  Eingehung  sich  nicht
durch  Verabredung  oder  durch  besondere  den  Vertragsabschluß
  begleitende  Umstände  das  Gegentheil  annehmen
läßt.  Der  beabsichtigte,  dem  anderen  Kontrahenten  verheimlichte
  Verwendungszweck  kann  unmöglich  bei  dem
von  einem  Kaufmann  geschlossenen  Darlehensvertrag
entscheidend  für  die  Frage  sein,  ob  dieses  Geschäft  zum
Betriebe  des  Handelsgewerbes  gehöre  oder  nicht.  Demzufolge
  haftet  Beklagte  für  die  Gesammtschuld  unbedingt
mit  Ausnahme  des  zur  Abfindung  des  Frauenzimmers
bestimmten  Theilbetrags,  für  welchen  sie  nur  haftet,  soweit
  der  Nachlaß  ihres  Mannes  reicht