Oberstrichterliche  Entscheidungen.  361

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Hypothelienrecht  und  Civilprozeß.

Nach  §  120  Abs.  2  d.  Hyp.-Ges.  können  die  Parteien
darüber  sich  einigen,  daß  Hypotheken  nur  auf  einzelnen
Bestandtheilen  eines  Gutskomplexes  eingetragen  werden,
welche  dann  eine  eigene  Nummer  und  ein  eigenes  Folium
im  Hypothekenbuche  erhalten,  wenn  nicht  schon  auf  dem
ganzen  Gute  Hypotheken  bestellt  sind.  Keine  Schranke
ist  dieser  Bestimmung  in  der  Richtung  gesetzt,  daß  nicht
an  einem  Tage  zu  Gunsten  desselben  Gläubigers  mehrere
solche,  auf  einzelne  Grundstücke  beschränkte  Hypotheken
von  einem  Schuldner  sollten  errichtet  werden  dürfen.  Zur
Anlegung  derartiger  Spezialhypothekfolien  muß  aber  nach
der  ausdrücklichen  Bestimmung  obiger  Paragraphen  geschritten
  werden,  wenn  hiezu  eine  Veranlassung  gegeben
ist,  dies  trifft  aber  zu,  sobald  eine  Forderung  zum  Eintrage
  unter  die  Hypotheken  angemeldet  wird.  Gönner,
Comm.  zu  §  120  d.  Hyp.-Ges.  (II  S.  172),  Instr.  z.
Hyp.-Ges.  8  12.

Dieser  Standpunkt  würde  zum  sofortigen  Vollzuge
der  am  23.  Mai  1890  verlautbarten  Rechtsgeschäfte
drängen.

Die  Vorinstanzen  erachteten  sich  jedoch  zur  Ablehnung
berechtigt,  und  zwar  deshalb,  weil  bei  der  gemäß  §  87  der
Instr.  für  die  Liquidirung  rc.  vom  23.  Jan.  1823  stattfindenden
  technischen  Revision  oder  bei  einer  neuen  Vermessung
  durch  den  k.  Bezirksgeometer,  bezw.  die  für
München  neu  ins  Leben  gerufene  Messungsbehörde  möglicher
  Weise  zwischen  den  Hypothekeinträgen  und  dem
Inhalte  des  Grundstenerkatasters  und  der  Stenerpläue
später  schwer  zu  reparirende  Widersprüche  sich  ergeben
könnten,  wenn  jenen  die  in  den  Urkunden  vom  23.  Mai
1890  angegebenen  Flächenmaße  zu  Grund  gelegt  würden.
Hier  ist  soviel  richtig,  daß,  wenn  dem  Antrage  vom