362  Oberstrichlerliche  Entscheidungen.

24.  Mai  stattgegeben  wird,  und  sich  später  an  den
Flächenmaßen  Aenderungen  ergeben  sollten,  die  Tragweite
  letzterer  Thatsache  eine  größere  werden  könnte,  als
wenn  die  23  Parzellen  in  einer  Hand  vereinigt  blieben,
sofern  sich  an  jenen  Eintrag  weitere  Parzellirungen  2c.
anschließen  sollten.

Diese  Anlage  von  einzelnen  Hypothekfolien  kann  aber
nicht  wegen  der  Befürchtung  verweigert  werden,  daß
später  mehrfache  Differenzen  hinsichtlich  der  Flächenmaße
sich  ergeben  könnten.

Wohl  muß  angestrebt  werden,  daß  Hypothekenbuch
und  Grundstenerkataster  mit  einander  im  Einklange  stehen,
und  wird  nicht  verkannt,  daß  eine  Reihe  von  Erlassen
vorliege,  welche  diesem  Satze  Ausdruck  geben,  allein
keines  der  von  der  Vorinstanz  aufgeführten  Gesetze  und
sonstigen  Erlasse  sprechen  den  Satz  aus,  noch  findet  er
sich  sonst  wo,  daß,  solange  nicht  jeder  Widerspruch  ausgeschlossen
  sei,  die  Thätigkeit  der  Hypothekenämter  zu
ruhen  habe,  vielmehr  weisen  sie  diese  an,  auf  Grund  der
rentamtlichen  Mittheilungen  über  die  Messungsergebnisse
bei  eingetretener  Flächenänderung  wegen  Epvidentstellung
der  ersten  Rubrik  des  Hypothekenbuches  und  der  Sachregister
  das  Erforderliche  einzuleiten,  Fin.-Min.-Entschl.
vom  12.  Nov.  1863  und  17.  Okt.  1868,  Just.-Min.-Entschl.
vom  19.  Nov.  1863  und  9.  Juli  1888  (J.-M.-Bl.  1863
S.  198,  199;  1868  S.  243;  1888  S.  161),  setzen  also
die  Möglichkeit  später  sich  ergebender  Differenzen  und
deren  nachträglicher  Begleichung  voraus.

Das  das  Umschreibwesen  betreffende  Verfahren,
welches  in  Folge  des  Notariatsgesetzes  nen  zu  regeln
war,  fand  diese  Regelung  zunächst  in  der  in  Art.  150
Abs.  2  d.  Not.-Ges.  vorgesehenen  Instruktion  vom  15.  Juni
1862,  in  deren  §  1  allerdings  bestimmt  ist,  jede  Rechtsgeschäfte
  über  unbewegliche  Sachen  betreffende  Notariatsurkunde
  müsse  im  Hinblick  auf  Art.  63  jenes  Gesetzes
unter  anderem  enthalten:  5.  Das  Folium,  auf  welchem