Oberstrichterliche  Entscheidungen.  363

das  Objekt  im  Kataster  eingetragen,  und  6.  die  Plannummer,
  unter  welcher  es  im  Katasterplane  zu  finden  ist.
Dieses  würde  nun  allerdings  dazu  führen,  daß  erst  wenn
eine  Plannummer  im  Kataster  eingetragen  und  im  Plane
eingezeichnet  ist,  eine  vollständige  Notariatsurkunde  errichtet
  werden  könne,  allein  daraus  folgt  immer  noch
nicht,  daß  nun  auch,  solange  die  Notariatsurkunde  nicht
alle  diese  Vorbedingungen  erfüllt  habe,  auf  sie  noch
kein  Hypothekeintrag  gebant  werden  dürfe.  —  Die  eben
angezogenen  Vorschriften  bezwecken  nur,  möglichste  Evidenthaltung
  des  Steuerkatasters  und  dessen  Fortführung,
Fin.-M.-E.  vom  29.  Ang.  1862  (J.-M.-Bl.  1863  S.  36);
übrigens  haben  auch  sie  nur  die  normalen  Fälle  des
Verkehrs  mit  Immobilien  im  Auge,  wie  auch  in  Art.  63
Abs.  2  d.  Not.-Ges.  Angabe  des  Kataster-Foliums  nur
„soweit  möglich“  gefordert  ist.  83  der  alleg.  Instruktion
gestattet  dem  Notare  die  Aufnahme  von  Verträgen  auch
ohne  daß  ihm  Kataster  oder  Auszüge  hieraus  vorlägen,
wenn  er  nur  in  der  Lage  ist,  eine  genaue,  jeden  Zweifel
über  die  Identität  möglichst  ausschließende  Bezeichnung
des  Objekts  nach  den  Angaben  der  Betheiligten  oder
sonst  zugänglichen  Behelfen  in  die  Urkunde  aufzunehmen,
wobei  er  nur  nach  „Möglichkeit“  dahin  wirken  soll,  daß
die  erforderlichen  Vermessungen  der  Verbriefung  vorangehen.
  Ebenso  Just.-Min.-Entschl.  vom  28.  März  1865
(J.-M.-Bl.  1865  S.  49).

Ob  dann  eine  Urkunde  sofort  zum  hypothekenamtlichen
  Vollzuge  sich  eigne,  oder  erst  nachdem  die  näheren
katastermäßigen  Bezeichnungen  nachgebracht  sind,  hat
natürlich  das  Hypothekenamt  an  der  Hand  der  Bestimmungen
  des  Hypothekengesetzes  und  des  bürgerlichen
Rechtes  selbständig  zu  prüfen.

Erstes  Erforderniß  in  dieser  Beziehung  ist  wohl  die
genaue  Bezeichnung  des  Objektes.  Diese  liegt  aber  vor;
sie  entspricht  auch  insofern  den  Bestimmungen  des  Grundsteuergesetzes,
  als  die  Abtrennungen  mit  fortlaufenden