364  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Bruchtheilen  der  alten  Plannummer  bezeichnet  sind,  Instr.
über  das  Verfahren  bei  Ummessungen  vom  15.  April  1834
5  20.  Sie  ist  auch  von  der  Person  ausgegangen,  welche
amtlich  berufen  ist,  die  Vermessungen  vorzunehmen,  dem
k.  Bezirksgeometer,  welcher  auch  direkt  von  Privaten  in
Thätigkeit  gesetzt  werden  kann.  (8  25  eol.)

Nach  §  130  Z.  3  d.  Hyp.-G.  gehören  allerdings  auch
die  Angaben  über  die  Größe  des  Grundstückes  zu  den
Kennzeichen,  wodurch  die  Sache  von  anderen  gleicher  Art
oder  gleichen  Namens  unterschieden  wird,  welche  deshalb
in  der  ersten  Rubrik  einzutragen  sind.  —  Allein  die  Bedeutung
  der  Größenangabe  tritt  seit  der  Einführung  des
Grundsteuergesetzes  erheblich  zurück,  weil  jetzt  jede  Parzelle
  eine  besondere  Nummer  erhält,  welche  sie  ganz  bestimmt
  von  jeder  anderen  desselben  Steuerbezirkes  unterscheidet,
  weshalb  auch  die  Instruktion  vom  15.  Juni  1862
in  §  1  Abs.  3  es  dem  Ermessen  der  Notare  anheimgegeben
  hat,  ob  auch  eine  anderweitige  Bezeichnung  der
Objekte,  z.  B.  Angabe  des  Flächeninhaltes,  zweckmäßig
oder  nothwendig  erscheine.

Wenn  sodann  die  Entschließung  der  k.  St.-M.  der
Justiz  und  der  Finanzen  vom  16.  Dez.  1877  (J.-M.-Bl.
S.  258)  die  Rentämter  unter  Vorbehalt  bestimmter  Cautelen
  ermächtigt,  das  Ergebniß  der  Vermessungen  mittels
Abschrift  der  Messungstabellen  schon  vor  der  technischen
Revision  zur  Kenntniß  der  Parteien  bezw.  des  betreffenden
  Notares  zu  bringen  (so  auch  Fin.-Min.-Entsch.  vom
29.  Ang.  1862),  so  weist  auch  dieses  darauf  hin,  daß  es
nicht  im  Sinne  der  hier  maßgebenden  Vorschriften  gelegen
  sei,  den  Rechtsgeschäften  mit  Grundstücken  in  solange
Stillstand  aufzulegen,  bis  die  technische  Revision  der  Parzellirung
  erfolgt  sei.  —  Vgl.  auch  die  Entschließungen
des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom  24.  März  1866
und  10.  Ang.  1869,  betr.  die  Visitation  der  Stadt=  und
Landgerichte  in  den  Jahren  1865  und  1868,  Zeitschr.  f.