Oberstrichterliche  Entscheldungen.  365

d.  Not.  1866  S.  167,  1877  S.  259,  Enderlein,  Not.=Ges.
  S.  91.  410.

Hier  liegt  neben  der  Bezeichnung  mit  Plannummern
die  Angabe  der  Flächengrößen  auf  Grund  des  Operates
des  k.  Bezirksgeometers  vor.  ·

Die  Grundstücke  erscheinen  im  Allgemeinen  durch  die
Plannummernbezeichnung  genügend  individualisirt,  der
Eigenthumserwerb  ist  durch  die  Notariatsurkunden  nachgewiesen;
  in  dieser  Richtung  ist  sohin  eine  Gefährdung
von  Gläubigern  oder  Käufern  nicht  zu  besorgen.  Daß
möglicher  Weise  an  dem  Flächeninhalte  einzelner  Parzellen
  noch  eine  Aenderung  stattfinden  könne,  ist  selbst
durch  die  technische  Revision  nicht  ganz  ausgeschlossen;
daß  solche  im  gegebenen  Falle  noch  nicht  stattgefunden
habe,  darauf  könnten  die  Betheiligten,  abgesehen  davon,
daß  das  Hypothekenbuch  an  sich  nicht  dazu  bestimmt,  allgemein
  eine  Gewähr  für  die  darin  angegebenen  Größen
zu  leisten,  wenigstens  dadurch  aufmerksam  werden,  daß
der  Anwesensbesitzer  außer  Stand  ist,  dem  Notare  oder
dritten  Interessenten  einen  bis  auf  die  Gegenwart  fortgeführten
  Kataster  vorzulegen.  Was  endlich  noch  die
Schwierigkeit  der  seiner  Zeit  möglicher  Weise  nothwendig
werdenden  Richtigstellung  der  Flächenmaße  anlangt,  so
müssen  diese  eben  hingenommen  werden;  eine  Unmöglichkeit
  erscheint  nach  Vorstehendem  nicht  gegeben.  Auch  ist
nicht  dargethan,  daß  gerade  im  vorliegenden  Falle  besondere
  Umstände  vorlägen,  welche,  von  der  nicht  entscheidenden
  vermehrten  Arbeit  abgesehen,  einen  Vollzug
der  Urkunden  vom  23.  Mai  1890  unthunlich  erscheinen
ließen.  Beschl.  vom  26.  Juli  1890  III  29/90.

Civilprozeßordnung  8  804.  Die  Erhebung  des
Widerspruchs  gegen  einen  Arrest,  welcher  vor  der  Konkurseröffnung
  gegen  den  Gemeinschuldner  angeordnet  und
vollzogen  wurde,  kommt  dem  Konkursverwalter  zu.  Dieser
ist  nach  der  richtigen  Auffassung  seiner  rechtlichen  Stellung