366  Entscheidungen  des  OLG.  München.

in  erster  Linie  Vertreter  des  Gemeinschuldners,  wenn  er
gleich  in  zweiter  Linie  auch  berufen  ist,  die  Interessen
der  Konkursgläubiger  wahrzunehmen.  Deshalb  ist  der
Konkursverwalter  auch  bei  solchem  Widerspruch  an  die
Specialvorschriften  insbesondere  an  die  Kompetenzbestimmungen
  gebunden,  welche  für  den  Gemeinschuldner  selbst
maßgebend  wären.  Urtheil  vom  16.  April  1890  II  20|90.

In  Ehestreitigkeiten  zwischen  einem  Dissidenten
als  Kläger  und  einem  der  katholischen  Konfession  angehörigen
  Ehetheile  als  Beklagten  ist  nach  dem  Gesehze
vom  2.  Mai  1868,  dessen  civilrechtliche  Bestimmungen
durch  die  Reichsgesetzgebung  unberührt  geblieben  sind,
das  gemeine  protestantische  Eherecht  maßgebend.  Ein
nach  diesem  Rechte  zulässiger  Scheidungsgrund  kann  auch
aus  solchen  Thatsachen  abgeleitet  werden,  welche  nach
dem  Rechte  des  Ortes,  wo  sie  sich  ereigneten  und  wo  die
Streitstheile  zur  Zeit  der  Eheschließung  domizilirten,  für
die  Scheidungsklage  nicht  verwerthet  werden  könnten  und
welche  zu  der  Zeit,  zu  welcher  sie  ins  Leben  traten,  von
dem  Dissidenten  mit  Rücksicht  auf  seine  damalige  Konfession
  im  Scheidungsprozesse  nicht  hätten  geltend  gemacht
werden  können.  Die  zwingende  Natur  des  Scheidungsrechtes
  —  E.  d.  RG.  Bd.  16  S.  138  —  bringt  es  mit
sich,  daß  der  Richter  dasjenige  Recht,  unter  dessen  Herrschaft
  die  Ehe  zur  Zeit  steht,  allein  und  ganz  in  Anwendung
  zu  bringen  hat.  Urtheil  vom  26.  April  1890
1  11/90.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Reichs-Strafgesechuch.

88  242.  246.  Ein  Holzaufseher  hat  kraft
der  ihm  anvertrauten  Obhut  noch  nicht  den  Ge-