Entscheidungen  des  OLG.  München.  367

wahrsam  der  Bestandtheile  oder  Erzeugnisse
des  Waldes.  Zwischen  Diebstahl  und  Unterschlagung  besleht
  der  Unterschied,  daß  die  vom  Thäter  sich  rechtswidrig
zugeeignete  fremde  bewegliche  Sache  beim  Diebstahl  in
der  thatsächlichen  Herrschaft  eines  Anderen  sich  befindet,
während  Thatbestandsmerkmal  der  Unterschlagung  ist,  daß
der  Thäter  die  Sache  in  Besitz  oder  Gewahrsam  hat,
sei  es,  daß  er  solchen  durch  Zufall,  Irrthum  oder  dergleichen,
  sei  es,  daß  er  ihn  vom  Verfügungsberechtigten
selbst  mit  der  Verpflichtung  zur  Zurückgabe,  Ablieferung
an  einen  Dritten  oder  dergleichen  erlangt  hat,  in  welch'
letzterem  Falle  die  Sache  zugleich  als  dem  Thäter  an—
vertraut  gilt,  und  höhere  Strafbarkeit  eintritt,  wenn  er
rechtswidrig  die  Sache  sich  zueignet.

Da  nun  den  Feststellungen  zufolge  die  Verfügungsgewalt
  über  die  Föhrenscheiter  dem  Eigenthümer  Sch.
zustand,  dieser  daher  dieselben  in  Besitz  und  Gewahrsam
hatte,  als  Angeklagter  dieselben  forttrug  und  versteckte
und  dieser  den  Gewahrsam  erst  durch  die  strafbare
Handlung  erlangte,  so  ist  zugleich  verneint,  daß  er
zur  Zeit  der  That  den  Scheiterhaufen  und  die  von  dort
weggenommenen  Scheiter  in  Gewahrsam  gehabt  habe.
Dieser  Feststellung  liegt  aber  ein  Rechtsirrthum  nicht  zu
Grunde;  denn  wenn  auch  Angeklagter  in  der  städtischen
Waldung  als  Holzaufseher  aufgestellt  ist  und  als  solcher,
wie  bei  Prüfung  des  Strafmaßes  ausgeführt  wird,  zum
Schutze  des  dortselbst  gefällten  Holzes  vor  Diebstählen
geradezu  berufen  war,  ist  diesem  zwar  die  Obhut,  nicht
aber  Besitz  oder  Gewahrsam  des  Waldes  und  der  vom
Boden  desselben  getrennten  Erzeugnisse  übertragen  worden,
vielmehr  unbeschadet  der  durch  Uebertragung  der  Holzaufsicht
  an  den  Angeklagten  diesem  erwachsenen  Rechte
und  Pflichten  den  Eigenthümern  des  Waldes  die  physische
Möglichkeit,  über  denselben  und  die  aus  ihm  gewonnenen
Erzeugnisse  mit  Ausschluß  anderer  zu  verfügen,  verblieben,
und  nicht  auf  den  Aufseher  übergegangen.