368  Literatur.

Zur  Uebertragung  des  Besitzes  oder  Gewahrsames
an  dem  Scheiterhaufen  des  Sch.  an  den  Angeklagten
hätte  es  daher  eines  anderweitigen,  besonderen  Rechtsaktes
  bedurft;  ein  solcher  ist  aber  nicht  festgestellt,  weßhalb
  die  in  der  Beschwerde  gezogene  Schlußfolgerung,
der  Angeklagte  habe,  weil  er  die  Beaufsichtigung  des  gefällten
  Holzes  zu  führen  hatte,  den  Holzstoß  des  Sch.  in
Besitz  oder  Gewahrsam  gehabt,  sich  als  ein  gemäß  §§  260,
373,  376  der  Straf-Proz.-Ordug.  unzulässiger  und  darum
erfolgloser  Angriff  auf  die  thatsächlichen  Feststellungen
erweist,  und  folgerichtig  auch  die  Aufstellung  der  Beschwerde,
  das  Holz  sei  dem  Angeklagten  anvertraut  gewesen,
  da  es  an  einer  wesentlichen  Voraussetzung  hiezu,
nämlich  dem  Besitze  oder  Gewahrsam  desselben  an  der
Sache  gebricht,  hinfällig  ist.  Urtheil  vom  10.  Mai  1890.

Literatur.

Im  Verlage  von  Palm  &amp;  Enke  in  Erlangen  erscheint  ab
1.  November  1890  eine  neue  Zeitschrift,  welche  der  durch  seine
Werke  über  internationale  Rechtsverhälinisse  rühmlich  bekannie
Herr  Oberlandesgerichisrath  Böhm  in  Nürnberg  unter  dem  Titel:

„deitschrist  für  internationales  Privat-  und  Strafrecht,
mit  besonderer  Berücksichtigung  der  AiechtsHhülfe“
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Redakleur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Ense  (Carkl  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge

(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.