Samstag  den  22.November  1890.  55.  Jahrgang.  M  24.

Dr.  J.  K.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  #  bel  Nenanlage  elnes  Hyvotheenfollumd  der  8  140  des  Hypo-=—3
  Sueele  7*  in  Auwendung  zu  brin  Mlethellungen  aus.  der
Rechtsp  des  Kagl.  Baher  ku  ren  Landesger  chis  In  Müluchen
Senshersrenhe  1  Eivllprozeß.

Ist  bei  Neuanlage  eines  Hypothekenfoliums
der  §  140  des  Hypothekengesetzes  in  Anwendung
zu  bringen?

Diese  Frage  hat  das  oberste  Landesgericht  verneint;
vergl.  Beschluß  vom  7.  April  1888;  Sammlung  Bd.  XII
S.  63  u.  ff.

In  der  Begründung  ist  ausgeführt,  daß  die  Vorschrift
  des  8  140  des  Hypothekengesetzes  sich  nur  auf  die
Besitztitelberichtigung  bezüglich  solcher  Objekte  beziehe,
welche  im  Hypothekenbuche  bereits  eingetragen  sind,
„wenn  es  sich  also,  wie  Gönner  in  seinem  Kommentar
zum  Hypothekengesetze  Bd.  II  S.  242  sage,  um  die  Erfordernisse
  zur  Begründung  des  Gesuches  um  Eintragung
des  Besitztitels  bei  Besitzveränderungen  handle“,
daß  dagegen  bei  der  Neuanlage  eines  Hypothekenfoliums
der  §  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Hypothekengesetze
Anwendung  zu  finden  habe,  auf  welchen  die  Instruktion
zum  Hypothekengesetze  im  821  verweise;  hiezu  ist  Regelsberger,
  das  bayer.  Hyp.-R.  S.  73  Anmerkung  18  angezogen.


Neue  Folge.  Band  XXXV.