370  Zu  8  140  des  Hypothekengesetzes.

Der  in  dieser  oberstrichterlichen  Entscheidung  niedergelegten
  Rechtsanschauung  vermag  ich  mich  nicht  anzuschließen.


Bis  dahin  erschien  nur  die  Frage  kontrovers,  ob
das  Hypothekenamt  mit  Rücksicht  auf  die  neuerlichen  gesetzlichen
  Bestimmungen,  wie  sie  in  Art.  21  bis  26  der
Subh.-O.  enthalten  sind,  sich  bei  der  Neuanlage  eines
Hypothekenfoliuims  zum  Zwecke  des  Eintrags  der  Beschlagnahme
  mit  der  Vorlage  eines  evident  gestellten
Grundsteuerkatasterauszugs  begnügen  müsse  oder  aber  —
nach  wie  vor  —  die  Vorlage  der  Erwerbsurkunde  behufs
  Prüfung  des  Eigenthums  auf  Grund  des  §  140  des
Hypothekengesetzes  verlangen  dürfe.

Den  letzteren  Standpunkt  vertreten  die  Kommentare
zur  Subhastationsordnung  von  Ortenau  (2.  Aufl.  S.  90
Anm.  2  Note  2  zu  Art.  26  Ziff.  4  der  Subh.-O.)  und
Hellmann  (S.  32  und  33  Anm.  6  zu  Art.  26  Ziff.  4
der  Subh-O.)

Die  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom  18.  Jan.  1882
und  21.  November  1884  (Bl.  f.  RA.  Bd.  48  S.  75  f.
und  Bd.  50  S.  60  f.,  Sammlung  Bd.  10  S.  8  und
S.  574  f.)  ließen  die  Frage  selbst  unentschieden,  jedoch
geht  soviel  aus  denselben  deutlich  hervor,  daß  —  abgesehen
  von  jenen  den  Normen  des  Hypothekengesetzes
etwa  derogirenden  Bestimmungen  der  Subhastationsordnung
  —  die  Anwendung  des  §  140  des  Hypothekengesetzes
  bei  der  Neuanlage  eines  Hypothekenfoliums  als
begründet  erachtet  wurde;  das  erstcitirte  Erkenntniß  vom
18.  Jannar  1882  erkennt  ausdrücklich  an,  daß  der  Hypothekenbeamte,
  welcher  bei  gebotener  Neuanlage  eines
Foliums  die  Vorlage  der  Erwerbsurkunde  verlangt,  „das
seit  Einführung  des  Notariatsgesetzes  beobachtete
  Verfahren  einhält“".

Dieses  Verfahren  nun  soll  nach  der  neuerlichen  Ent-