Zu  §  140  des  Hypothelengesehes.  371

scheidung  vom  7.  April  1888  mit  den  hypothekengesetzlichen
Vorschriften  selbst  in  Widerspruch  stehen.

Zunächst  aber  ist  nicht  abzusehen,  weshalb  heute  die
Eintragung  des  Besitztitels  auf  Grund  einer  Besitzveränderung
  nicht  ebenso  bei  der  Neuanlage  eines
Foliums  erfolgt  als  in  dem  Falle,  wo  die  Vertragsobjekte
bereits  im  Hypothekenbuche  eingetragen  sind.

Hiefür  einige  Beispiele:

X.  verkauft  das  ihm  gehörige  und  dem  V.  gemeinsam
  mit  anderen  Objekten  auf  einem  Folium  verpfändete
Grundstück  A.  an  Z.  —  A.  wird  seitens  des  v.  vom  Pfandverbande
  freigegeben  und  bei  der  Vorlage  des  Kaufvertrags
  zum  hypothekenamtlichen  Vollzuge  als  hypothekenfrei
  im  Hypothekenbuche  abgeschrieben.  Später  errichtet
Z.  eine  Hypothek  auf  A.  und  veranlaßt  hiedurch  die
Neuanlegung  eines  Hypothekenfoliums  für  A.;  hiebei
wird  2.  als  Besitzer  auf  Grund  des  vorhergegangenen
Kaufvertrags  eingetragen.  Wir  haben  hier  demnach  die
Eintragung  des  Besitztitels  auf  Grund  einer  Besitzveränderung.
  «

Oder:

A.  vertauscht  sein  folienfreies  Grundstück  X.  an  B.  gegen
dessen  Grundstück  V.,  welches  im  Hypothekenbuche  schon
eingetragen  ist.  Beim  hypothekenamtlichen  Vollzuge  des
Tauschvertrags  wird  der  Besittitel  bezüglich  v.  von  B.
auf  A.  berichtigt,  bezüglich  X.  jedoch  lediglich  Kenntniß
genommen  oder  dessen  Folienfreiheit  konstatirt.  Bei  der
später  erfolgenden  Verpfändung  des  X.  durch  B.  und  der
dadurch  veranlaßten  Neuanlage  eines  Foliums  wird  B.
als  Besitzer  auf  Grund  des  Tauschvertrages  eingetragen,
mithin,  wie  früher  bezüglich  v.,  nunmehr  bezüglich  X.
der  Besitztitel  auf  Grund  der  Besitzveränderung  berichtigt.

Nehmen  wir  an,  B.  hätte  dem  A.  vertragsgemäß
eine  Tauschaufgabe  geschuldet  und  diese  auf  dem  eingetauschten
  Grundstück  X.  hypotheziren  müssen,  so  würde

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