372  Zu  §8  140  des  Hypothekengesepes.

gleichzeitig  mit  der  Besitztitelberichtigung  bezüglich  7.  auch
jene  bezüglich  XK.  und  zwar  bei  der  Neuanlage
eines  Foliums  hiefür  veranlaßt  gewesen  sein.

M.  E.  mit  Unrecht  wird  in  den  zum  Eingange  gegenwärtiger
  Erörterung  skizzirten  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
  auf  Gönners  Kommentar  zum  Hypothekengesetze
  Bezug  genommen.

In  einer  Anmerkung  zu  jener  Stelle  im  Kommentare
Bd.  II  S.  242  sagt  Gönner:  „Was  zur  Aufnahme  des
Besitztitels  bei  der  ersten  Anlegung  des  Hypothekenbuches
  erfordert  werde,  ist  nach  dem  Einführungsgesetz
  §  4  zu  beurtheilen,  aber  mit  der  gegenwärtigen
Bestimmung  des  Hypothekengesetzes  nach  jener  ersten
Anlegung  nicht  zu  vermischen.“

Hieraus  ersieht  man,  daß  Gönner  zwei  Eintragungen
  des  Besitztitels  unterscheidet,  für  welche  gesonderte
gesetzliche  Voraussetzungen  gegeben  sind,  nämlich:

1)  Eintragung  des  Besitztitels  bei  der  ersten
Anlegung  des  Hypothekenbuches,  wofür
§  4  des  Einführungsgesetzes  Ziel  und  Maaß  gibt;

2)  Eintragung  des  Besitztitels  nach  dieser  ersten
Anlegung  des  Hypothekenbuches,  welche  er  —
ob  vollständig  korrekt,  mag  dahingestellt  bleiben
—  Eintragung  des  Besitztitels  bei  Besitzveränderung
  nennt,  und  wozu  er  die  88  139,
140,  141  und  142  des  Hypothekengesetzes  citirt.

Die  Eintragung  des  Besitztitels  bei  der  nach  jener
ersten  Anlegung  des  Hypothekenbuches  nöthig  werdenden
Neuanlage  eines  Hypothekenfoliums  fällt  aber
zweifelsohne  unter  die  zweite  Kategorie.

Hiemit  wäre  unter  Berufung  auf  die  Autorität
Gönners  die  andere  Frage  schon  entschieden,  ob  nämlich
  bei  der  Neuanlage  eines  Hypothekenfoliums  der  §  4
des  Einführungsgesetzes  zum  Hypothekengesetze  bezüglich
des  Eintrags  des  Besitztitels  Anwendung  zu  finden  hat.