Zu  8  140  des  Hypothekengesebes.  373

Regelsberger  a.  a.  O.  ist  allerdings  anderer  Ansicht;
  indem  er  auf  das  Bedenken  hinweist,  „ob  nicht  der
angeführte  §  4  auf  die  Anmeldungen  während  der
in  §  1  des  Einf.-Ges.  angegebenen  Zeit  zu  beschränken
  sei“,  erklärt  er  dieses  Bedenken  dadurch  für
gehoben,  daß  „die  Instruktion  zum  Hypothekengesetze  §  21
auf  diese  Vorschrift  verweise“.  Bei  aller  Hochachtung
für  Regelsberger  —  diese  Argumentation  vermag
kaum  zu  überzeugen.

Die  „Instruktion  über  den  Vollzug  des  Hypothekengesetzes“
  hatte  den  Zweck,  die  richtige  und  einheitliche
Anwendung  des  Hypothekengesetzes  zu  ermöglichen  und
zu  sichern  und  hat,  was  hier  sofort  eingeräumt  werden
soll,  diesen  ihren  Zweck  auch  heute  noch  zu  ersüllen.

Aber  es  konnte  durch  diese  Instruktion  zum  Hypothekengesetze
  doch  nicht  einc  gesetzliche  Vorschrift,  welche
einen  Bestandtheil  des  Einführungsgesetzes  bildet
und  als  solcher  die  erstmalige  Anwendung  des  Gesetzes
regelt,  als  ein  Bestandtheil  in  dieses  selbst  eingeführt
und  dadurch  zu  einer  Bedentung  erhoben  werden,  welche
ihr  nach  dem  Willen  des  Gesetzgebers  nicht  zukommt.

In  der  That  aber  hatte  §  4  des  Einführungsgesetzes
zum  Hypothekengesetze  die  Bedeutung,  daß  durch  denselben
  das  Verfahren  bei  Eintragung  des  Besißtitels  zur
Zeit  der  erstmaligen  Anwendung  des  Hypothekengesetzes
  d.  i.  während  der  in  §  1  des  Einführungsgesetzes
bestimmten  Zeit,  also,  wie  Gönner  sagt,  bei  der
ersten  Anlegung  des  Hypothekenbuchs  geregelt
werden  sollte,  und  wenn  auf  ihn  der  §  21  der  Instruktion,
m.  E.  überflüssiger  Weise,  noch  ausdrücklich  verweist,  so
kann  sich  dies  nur  auf  jene  erste  Anlegung  des
Hypothekenbuches  beziehen.

Daß  aber  dem  §  4  des  Einführungsgesebes  keine
weitere  Bedeutung  als  die  vorbezeichnete  zukam,  ergibt