374  Zu  8  1.10  des  Hypothelengeseßes.

sich  nicht  nur  aus  den  ihm  vorhergehenden  Bestimmungen
in  §§  2  und  3  desselben  Gesetzes,  sondern  insbesondere
auch  aus  dem  unmittelbar  sich  eng  daran  anschließenden
§  5a.  a.  O.,  in  welchem  das  Verfahren  geregelt  ist,  das
bezüglich  der  Eintragung  von  Hypotheken  stattzufinden
hat,  wenn  „gegen  das  Eigenthumsrecht  des  (nach  §  4)
eingetragenen  Besitzers  ein  Rechtsanspruch  vor  dem  im
§  1  bestimmten  Termine  angemeldet  wird“.

Erst  in  Verbindung  mit  dieser  gesetzlichen  Vorschrift
erhält  der  mehrgenannte  §  4  des  Einführungsgesetzes  zum
Hypothekengesetze  seine  volle  Bedentung.

Welche  Rechtsunsicherheit  die  Anwendung  desselben
bei  Neuanlage  eines  Hypothekenfoliums  heute,  wo  der
8  5  des  Einführungsgesetzes  gegenstandslos  geworden  ist,
mit  sich  bringen  würde,  braucht  nicht  erst  hervorgehoben
zu  werden;  denn  bei  strenger  Beobachtung  der  darin
getroffenen  Bestimmungen  dürfte  der  Hypothekenbeamte
zur  Prüfung  des  Eigenthums  desjenigen,  welcher  die
Neuanlegung  eines  Foliums  veranlaßt,  nicht  einmal  die
Vorlage  eines  rentamtlichen  evidentgestellten  Grundsleuerkatasterauszugs
  oder  Besitzattestes  verlangen,  sondern
müßte  sich  mit  der  bloßen  „Angabe“  des  Besißtitels,
welche  zum  Beispiele  in  der  Hypothekbestellungsurkunde
enthalten  sein  könnte,  begnügen.  In  direktem  Gegensatze
hiezu  würde  nicht  allein  der  §  71  der  Instruktion  zum
Notariatsgesetze  stehen,  welcher  den  Umstand,  daß  „derjenige,
  welcher  die  Hypothek  bewilligt,  noch  nicht  als  Besitzer
  im  Hypothekenbuche  eingetragen  ist“,  als  „ein  dem
beabsichtigten  Eintrage  im  Hypothekenbuche  entgegenstehendes
  Hinderniß“  anführt,  ohne  zu  unterscheiden,
ob  das  Hypothekenobjekt  schon  im  Hypothekenbuche
eingetragen  ist  oder  nicht,  sondern  auch  die  Justizministerialentschliehbung
  vom  26.  Juli  1864  (IMBl.  von
1864  S.  213),  in  welcher  gesagt  ist,  daß  das  Hypothekenamt
  nicht  selten  außer  der  betreffenden  Notariatsverhand-