Oberstrichterllche  Entscheibungen.  375

lung  noch  andere  Behelfe  nöthig  hat,  „„.  B.  die  Erwerbsurkunde
  des  Verpfänders,  wenn  es  sich  um
Anlegung  eines  neuen  Foliums  zur  Verpfändung
  eines  bisher  noch  nicht  im  Hypothekenbuche
eingetragenen  Grundbesitzes  handelt“.

Da  der  §8  140  des  Hypothekengesetzes  ganz  allgemein
die  Regel  aufstellt,  daß  die  Eintragung  des  Besitztitels
von  der  Prüfung  der  Erwerbsurkunde  abhängig  zu
machen  sei,  so  dürfte  es  sich  auch  für  die  Zukunft
empfehlen,  das  „seit  Einführung  des  Notariatsgesetzes
übliche“  Verfahren  beizubehalten,  welches  bei  der  Neuanlage
  eines  Hypothekenfoliums  den  §  140  des  Hypothekengesetzes
  bezüglich  der  Eintragung  des  Besißtitels  in
Anwendung  bringt.  —f.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

GHandeksrecht  und  Civilprozeß.

Eintrag  einer  Aenderung  des  Gesellschaftsvertrags
  in  das  Handelsregister.  Nach  Art.  210
Abs.  1  d.  HGB.  muß  der  Gesellschaftsvertrag  bei  dem
Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden,  und
nach  Art.  214  eod.  hat  das  Gleiche  auch  bezüglich  jedes
Beschlusses  der  Generalversammlung  zu  geschehen,  welcher
die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  oder  eine  Abänderung  des
Vertrages  zum  Gegenstand  hat.

In  der  Generalversammlung  vom  28.  Januar  1890
wurde  auf  Antrag  des  Aufsichtsraths  der  Aktiengesellschaft
  L.  A.  von  den  versammelten  Aktionären  der  Beschluß
  gefaßt,  dem  §  8  ihrer  schon  früher  zum  Eintrag
gelangten  Statuten  einen  weiteren  Absatz:  „die  auf