376  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

die  Aktien  geleisteten  Einzahlungen  werden  bis  zum
1.  Mai  1890  mit  4%  verzinst“  beizufügen  und  beglaubigte
  Abschrift  dieses  Beschlusses  am  18.  Februar  zu
dem  Zwecke  bei  Gericht  überreicht,  damit  solcher  Eintrag,
mit  welchem  er  nach  Art.  214  a.  a.  O.  Abs.  2  erst  seine
rechtliche  Wirkung  erlangt,  vollzogen  werde.

Da  die  am  28.  Jannar  1890  beschlossene  Bestimmung
zweifellos  als  eine  Statutenänderung  im  Sinne  des
cit.  Art.  214  aufzufassen  ist,  so  kann  sich  der  Registerrichter
  der  Verpflichtung,  sie  im  Handelsregister  einzutragen,
  nur  dann  entschlagen,  wenn  der  betreffende  Beschluß
  selbst  berechtigten  Grund  zur  Beanstandung  bietet.

Daß  dem  Registerrichter  ein  gewisses  Prüfungsrecht
zustehen  müsse,  liegt  in  der  Natur  der  Sache.  —  Er  hat,
was  auch  Beschwerdeführerin  anerkennt,  vor  Allem  zu
prüfen,  ob  der  Generalversammlungsbeschluß  rito  zu
Stande  gekommen  sei,  die  Einladung  hiezu  vorschriftsmäßig
  erfolgt,  die  nöthige  Aktienzahl  in  ihr  vertreten
gewesen  sei  und  für  den  Beschluß  gestimmt  habe,  dieser
auch  in  der  gehörigen  Weise  beurkundet  worden  sei;  er
muß  aber  auch  die  Frage  sich  vorlegen,  ob  der  gefaßte
Beschluß  seinem  Inhalte  nach  sich  mit  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vereinbaren  lasse,  mit  diesem  nicht  in  Widerspruch
stehe.  In  letzterer  Beziehung  darf  allerdings  nicht  außer
Acht  gelassen  werden,  daß  dem  Registerrichter  gewisse
Schranken  gezogen  sind,  daß  er  nicht  Aufsichtsbehörde  ist,
sondern  nur  als  Nichter  der  freiwilligen  Rechtspflege
thätig  wird,  sein  Prüfungsrecht  daher  stets  mehr  formaler
Natur  sein  wird.  Darüber  besteht  jedoch  kein  Zweifel,
daß  dem  Registerrichter  nicht  zugemuthet  werden  dürfe,
einen  Generalversammlungsbeschluß  in  das  Handelsregister
einzutragen,  welcher  mit  positiven  Ge=  oder  Verboten  in
Widerspruch  steht.  Dazu  bedarf  es  für  ihn  auch  keiner
Anregung  dritter  Personen,  welche  an  der  Nichteintragung
eines  Statutes  oder  Beschlusses  von  bestimmtem  Inhalte