Oberstrichterliche  Entscheldungen.  377

ein  Interesse  hätten,  vielmehr  ist  dieses,  wie  es  auch  seine
Stellung  mit  sich  bringt,  Aufgabe  seiner  Offizialthätigkeit.

Ebensowenig  ist  er  andererseits  dieser  Prüfung  dadurch
überhoben,  daß  bei  dem  Beschlusse  alle  Aktionäre  mitgewirkt
  haben  und  einstimmig  waren,  oder  deshalb,  weil
der  Beschluß  nicht  nach  Art.  190a,  222  d.  HGB.  angefochten
  werden  konnte.

Renaud,  welchen  Beschwerdeführerin  zur  Unterstützung
  des  der  Vorinstanz  gemachten  Vorwurfes,  bei
Prüfung  der  Zulässigkeit  des  Beschlusses  zu  weit  gegangen
  zu  sein,  glaubt  in  Bezug  nehmen  zu  können,  sagt
S.  354  seines  Rechtes  der  Aktiengesellschaften,  2.  Aufl.:

„Sodann  liegt  dem  Registerrichter  die  Prüfung  der
Statuten  nach  Form  und  Inhalt  ob“  ...  .  „Andererseits
hat  das  Gericht  darauf  zu  sehen,  daß  die  statutenmäßigen
Festsetzungen,  wie  diejenigen  über  die  Firma,  über  den
Betrag  der  Aktien  u.  a.  m.  den  gesetzlichen  Anforderungen
entsprechen,  beziehungsweise  —  nicht  widersprechen.“"

Auch  dessen  weitere  Ausführungen  geben  keinen  Anhaltspunkt
  für  die  Ansicht  der  Beschwerdeführerin.

Wenn  er  hier  erwähnt,  daß  der  Richter  die  materielle
Richtigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  nicht  zu  prüfen  habe,
so  ist  dieses  doch  etwas  ganz  anderes,  als  die  Untersuchung,
  ob  ein  Beschluß  mit  dem  Gesetze  vereinbar  sei
oder  nicht.

Mit  ebenso  wenig  Berechtigung  berief  sich  Beschwerdeführerin
  auf  Völderndorff,  wie  aus  den  von  ihm  zur
Erläuterung  der  aufgestellten  Sätze  gegebenen  Beispielen
klar  zu  ersehen  ist.  Vgl.  auch  S.  132  Note  7  des  Comm.

Der  Gerichtshof  hat  gleichfalls  stets  diesen  Grundsatz
  befolgt,  Samml.  Bd.  11  S.  342,  633,  so  auch  das
Reichs-Oberhandelsgericht,  Bd.  20  S.  96.  Vgl.  auch
Petersen  und  v.  Pechmann,  Comm.  z.  Aktiengesetze
vom  18.  Juli  1884  S.  77,  365.

Das  k.  Landgericht  A.,  Kammer  für  Handelssachen,