378  Oberstrichlerliche  Enischeidungen.

hat  bezüglich  des  ihm  vorgelegten  Generalversammlungsbeschlusses
  einen  derartigen  Widerspruch  mit  dem  Gesetze
angenommen,  formell  ist  es  daher,  wenn  der  Widerspruch
  wirklich  besteht,  indem  es  ihm  den  Eintrag  ins
Handelsregister  versagte,  nicht  zu  weit  gegangen  und  hatte
die  Vorinstanz  ebensowenig,  wie  jetzt  der  Gerichtshof,
Veranlassung,  in  dieser  Richtung  eine  Remedur  eintreten
zu  lassen.

Als  diejenige  gesetzliche  Vorschrift,  mit  welcher  der
Generalversammlungsbeschluß  vom  28.  Jannar  1890  in
Widerspruch  stehen,  wegen  welcher  daher  der  Eintrag  des
letzteren  im  Handelsregister,  der  hier  allein  zu  erwägen
ist,  unstatthaft  sein  soll,  bezeichnen  beide  Instanzen  den
Abs.  2  des  Art.  217  d.  HGB.

Das  k.  Oberlandesgericht  erachtet  ihn  nach  zwei
Richtungen  für  nicht  beachtet,  einmal,  weil  das  Gesetz
die  Zulässigkeit  einer  Verzinsung  des  Aktienkapitals  an
die  Bedingung  geknüpft  habe,  daß  sie  schon  in  dem  ursprünglichen
  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  sein  müsse,
dann  aber  auch  deshalb,  weil  diese  Verzinslichkeit  nur
für  den  Zeitraum  der  Vorbereitung  des  Unternehmens
gestattet  sei,  in  dem  gefaßten  Beschlusse  aber  Bau=  und
Betriebszeit  gar  nicht  auseinander  gehalten  seien.

Maßgebend  ist  nach  Lage  der  Sache  das  erstere  Bedenken.


Beide  Vorinstanzen  haben  nämlich  mit  Recht  den
Satß  aufgestellt,  daß  eine  Verzinsung  der  Aktienkapitalseinzahlungen
  nicht  in  einer  der  rechtlichen  Entstehung
der  Aktiengesellschaft  nachgefolgten  Generalversammlung
statnirt,  sondern  nur  in  dem  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrage
  bedungen  werden  konnte.

Wenn  in  Art.  207  Abs.  2  d.  HGB.  gefordert  wird,
der  Zeitraum  müsse  in  dem  Gesellschaftsvertrage
angegeben  sein,  so  ist  schon  sofort  nahegelegt,  diesen  Ausdruck
  in  dem  Sinne  zu  nehmen,  in  welchem  ihn  das  Gesetz-