Obersirichterliche  Entscheldungen.  379

buch  in  Art.  209  genommen  hat,  woselbst  das  von  den
Gründern  aufgestellte  Statut  damit  bezeichnet  ist.  In
dem  gleichen  Sinne  ist  dieses  Wort  auch  noch  in  zahlreichen
  anderen  Stellen  gebraucht,  ihm  mehrfach  sogar
ausdrücklich  der  spätere  Generalversammlungsbeschluß
oder  ein  Beschluß  der  Gründer  gegenüber  gestellt,  A.  231,
234—235  d  in  fine.

Sein  Inhalt  kann  allerdings  durch  Generalversammlungsbeschlüsse
  abgeändert  werden,  und  mögen  auch
der  in  solcher  Weise  abgeänderte  Inhalt  für  die  Folgezeit
  als  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages,  die  Bestimmungen
  in  dieser  modifizirten  Gestalt  als  solche  des
Gesellschaftsvertrages  bezeichnet  werden.  Allein  dies  ist
immer  nur  eine  secundäre  Bedeutung  des  Wortes.  Daß
aber  in  Art.  217  Abs.  2  der  Ausdruck  „Gesellschaftsvertrag“
  nur  in  seiner  eigentlichen  Bedentung,  nur  nach
seinem  ursprünglichen  Inhalte  gemeint  sein  könne,  dafür
sprechen  auch  Zweck  und  Entstehungsgeschichte  desselben.

Sein  Vorbild  war  §  17  des  preuß.  Aktiengesetzes
vom  9.  November  1843,  der  als  Abs.  1  die  Bestimmung
enthielt:  „Die  Gesellschaft  darf  das  statutenmäßige  Grundkapital
  durch  Rückzahlungen  an  die  Aktionäre  nicht  verkleinern.“
  Als  eine  solche  theilweise  Kapitalsrückzahlung
wurde  auch  die  Gewährung  von  Zinsen  betrachtet,  für
diese  jedoch  unter  bestimmten  Voraussetzungen  und  Cautelen
  jene  Ansnahme  zugelassen,  welche  in  Abs.  2  des
Art.  217  reproduzirt  ist,  wobei  die  Worte  „in  dem  Gesellschaftsvertrage“
  an  die  Stelle  von  „im  Statute“  getreten
  sind,  auch  ein  anderer,  dem  Lateinischen  entnommener
  Ausdruck  durch  einen  rein  deutschen  ersetzt
wurde.  -

An  der  Erhaltung  des  Grundkapitals  und  in  Gemäßheit
  dessen  an  genauer  Kenntniß  seiner  Größe  haben
nicht  nur  die  auf  eine  nachhaltige,  gedeihliche  Entwickelung
der  Gesellschaft  bedachten  Aktionäre,  sondern  auch  alle