380  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

diejenigen  ein  Interesse,  welche  mit  der  Gesellschaft  in
Verkehr  treten.  Letztere  ist  ihnen  aber  nur  dann  ermöglicht,
  erstere  nach  Thunlichkeit  gewährleistet,  wenn  sofort
das  ursprüngliche  Statut  bestimmte,  ob,  für  welche  Zeit
und  in  welcher  Höhe  den  Aktionären  in  der  Gestalt  von
Zinsen  von  ihren  Einlagen  Bezüge  aus  dem  Vermögen
der  Gesellschaft  bewilligt  sein  sollten,  ohne  daß  sic  wirklich
  schon  etwas  verdiente.  Jede  Sicherheit  in  dieser
Richtung  wäre  aber  vollständig  in  Frage  gestellt,  wenn
es  den  Aktionären  gestattet  wäre,  so  wie  hier  beabsichtigt
wird,  für  einen  zum  großen  Theile  bereits  vergangenen
Zeitraum  nachträglich  Zinsbezüge  zu  bewilligen.  —  Es
mag  sein,  daß  der  bayerische  Staat,  der  allerdings  der
beschlossenen  Statutenänderung  zugestimmt  hat,  dermalen
der  einzige  Gläubiger  der  Aktiengesellschaft  ist,  allein
darauf  kommt  ebensowenig  an,  als  auf  die  Solvenz  und
lautere  Absicht  der  gegenwärtigen  Aktionäre  und  die
Einstimmigkeit,  womit  der  Beschluß  gefaßt  wurde;  hier
fragt  es  sich  vielmehr  nur,  was  das  Gesetz  will,  in
welchem  Sinn  es  zu  verstehen  sei.  —  Nachträgliche  Zinsbewilligung
  für  eine  vergangene  Zeit  würde  gänzlich  verwerflich
  sein,  aber  auch  eine  Verzinsung  für  die  Zukunft,
sei  es  durch  spätere  Erweiterung  der  ursprünglichen  Frist,
sei  es  durch  erst  nachträgliche  Bewilligung  einer  Zinsvergütung
  überhaupt,  erscheint  ausgeschlossen;  es  läge
sonst  in  der  Willkür  der  Aktionäre,  sich  auch  bei  einer,  einer
Betriebsrente  ungünstigen  Zeit  Zinsen  für  eine  beliebige
Zeit  dadurch  zu  sichern,  daß  die  Vollendung  des  Baues
verzögert  und  dementsprechend  die  Frist  des  Art.  217
Abs.  2  immer  wieder  hinausgerückt  würde.  Ring,  Comm.
z.  Aktiengesetz  S.  465.  Nur  eine  im  Voraus  gezogene
Schranke  vermag  hier  gegen  Mißbrauch  zu  sichern,  im
Voraus  lann  sie  aber  nur  im  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrage
  gezogen  werden.

Die  Motive  zum  Entwurfe  der  Aktiennovelle  vom