Oberstrichterliche  Entscheidungen.  381

Jahre  1884  theilen  zwar  den  von  der  Wissenschaft  größtentheils
  noch  immer  vertretenen  und  auch  von  der  Rechtsprechung
  anerkannten  Gesichtspunkt  theilweiser  Kapitalsrückzahlung,
  Völderndorff  S.  531,  Renaud  S.  695,
Petersen  S.  402,  Hahn  zu  A.  217,  Ladenburg  in
Busch,  Arch.  38  S.  217  ROHG.  E.  Bd.  22  S.  17,  21,
nicht,  allein  der  Zweck,  die  Rechte  nicht  blos  allenfallsiger
Minoritäten  von  Aktionären,  sondern  auch  der  Gesellschaftsgläubiger
  gegen  Benachtheiligung  möglichst  zu
schützen,  unberechtigten  Bezügen  der  Aktionäre  einen
Damm  entgegenzusetzen,  ist  derselbe  geblieben;  er  tritt
auch  in  der  Gegenüberstellung  des  Abs.  2  und  des  im
nunmehrigen  Absatz  1  des  Art.  217  ausgesprochenen
Satzes  klar  zu  Tage,  und  die  von  beiden  Vorinstanzen
hervorgehobene  Stelle  aus  jenen  Motiven  zu  dem  unverändert
  gebliebenen  Abs.  2  des  Art.  217  läßt  keinen
Zweifel,  daß  auch  deren  Verfasser  diese  Gesetzesstelle
nur  in  dem  vorentwickelten  Sinne  nahmen  und  genommen
wissen  wollten.

Die  Gründe,  welche  die  Rechtsprechung  zu  dem  Verlangen
  einer  kalendermäßigen  Fixirung  der  Frist  geführt
haben,  sprechen  im  Wesentlichen  auch  nach  der  dermalen
in  Frage  siehenden  Richtung  hin  für  die  von  der  Vorinstanz
  aufgestellte  beschränktere  Auslegung  der  außerdem
geradezu  überflüssigen  Worte  „in  dem  Gesellschaftsvertrage
angegebenen“,  „im  Statute  anzugebenden"  und  auch
der  Plenarbeschluß  des  Reichsoberl  lsgerichts  vom
31.  März  1877,  Entsch  Bd.  22  S.  15,  17,  stellt  dem
Gesellschaftsvertrage  die  künftigen  Beschiusse  der  Gesellschaft,
  also  die  späteren  Generalvers  bbeschlüsse
gegenüber.  Vgl.  Urth.  v.  6.  April  1877  eod.  S.  19,  22.

Den  die  hier  vertretene  Auffassung  beipflichtenden
Schriftstellern  können  noch  angereiht  werden:  Renand,
Recht  der  Aktiengesellschaften,  2.  Aufl.  S.  696,  Petersen,
Comm.  z.  Aktiengesetze  S.  402,  Keyßner  im  Busch'schen