382  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Archiv  Bd.  8  S.  411  und  bezüglich  des  preuß.  Aktiengesetzes
  §  17  Bd.  32  S.  127.

Was  nun  aber  speziell  die  Argumente  betrifft,  welche
Beschwerdeführerin  für  die  Nothwendigkeit  einer  ihr
günstigeren  Entscheidung  vorführen  zu  können  glaubt,
so  sei,  soweit  sie  nicht  schon  oben  ihre  Erledigung  gefunden
  haben,  in  Kürze  folgendes  bemerkt:

Wenn  hervorgehoben  wird,  daß  das  Gesetz  nur  an
bestimmten  Stellen,  Art.  215  Abs.  7,  215  a  Abs.  1,  2154
Abs.  2,  eine  Abänderung  des  ursprünglichen  Statuts  für
unzulässig  erkläre,  sonst  aber  einer  Abänderung  desselben
nur  insoferne  Beschränkungen  auflege,  als  gewisse  Beschlüsse
  an  eine  größere  Stimmenzahl  gebunden  seien,  so
zeigt  sich,  daß  Art.  215  a  überhaupt  kein  Verbot  der  Abänderung
  enthält,  sondern  nur  eine  ganz  natürliche  Vorbedingung
  der  Vermehrung  des  Kapitalbestandes  auf  dem
Wege  der  Erhöhung  des  Grundkapitales  statuirt.  Was
aber  die  beiden  anderen  Stellen  anlangt,  so  wäre  es  sehr
bedenklich,  aus  dem  hier  für  immer  oder  für  ein  gewisses
Stadium  ergangenen  Verbote  den  Schluß  zu  ziehen,  in
allen  anderen  Beziehungen  sei  eine  Abänderung  der  Statuten
  zulässig;  konnten  ja  doch  den  Gesetzgeber  verschiedene
  Gründe  veranlassen,  dieses  Verbot  noch  besonders
  hervorzuheben,  obwohl  die  Unthunlichkeit  einer
Aenderung  sich  vielleicht,  wie  bei  Art.  217,  schon  von
selbst  ergeben  hätte.

Wenn  ferner  das  Ausnahmeverhältniß  des  Abs.  2
des  Art.  217  zu  Abs.  1  daselbst  bestritten  werden  will,
so  steht  dem  schon  grammatisch  dessen  Einleitung  mit
„jedoch“  entgegen,  ROHG.  E.  Bd.  22  S.  16.  Das  Prinzip,
das  in  Abs.  1  zum  Ausdruck  gelangt,  bildet  ein  Palladium
einer  gesunden  Entwickelung  der  Aktiengesellschaft,  dem
die  Bestimmung  in  Abs.  2  nur  als  eine  aus  rein  praktischen
  Erwägungen  hervorgegangene  Inconsequenz  gegenübersteht.
  Renand  S.  693,  v.  Völderndorff  S.  531.