Oberstrichterliche  Entscheibungen.  383

Daß  diese  Stellung  der  beiden  Bestimmungen  zu  einander
von  den  Vorinstanzen  mitverwerthet  wurde,  enthält  sonach
  nichts  Gesetzwidriges.

Endlich  wurde  noch  auf  die  Möglichkeit  hingewiesen,
die  Zahlung  von  Banzinsen  gelegentlich  der  Erhöhung
des  Grundkapitales  zu  beschließen  oder  gleiches  Ergebniß
auf  dem  Wege  der  Anlehensaufnahme  herbeizuführen.
In  ersterer  Beziehung  mag  an  die  Note  25  Völderndorff's
  S.  533  angeknüpft  worden  sein;  es  darf  indeß
nicht  übersehen  werden,  daß  er  hier  von  einer  Ausdehnung
des  Unternehmens  spricht,  daß  es  sich  immer  um  einen
Zeitraum  der  Vorbereitung,  des  nicht  ermöglichten  vollen
Betriebes  handeln  muß,  und  auch  mit  keinem  Worte  gesagt
  ist,  es  könne  auf  diese  Weise  auch  eine  nachträgliche
  Verzinsung  des  ursprünglichen  Grundkapitales
herbeigeführt  werden.  —  Was  aber  die  vermeintliche  Erreichung
  des  angedenteten  Zieles  auf  dem  Wege  der  Anleihe
  betrifft,  so  ist  dieses  eine  Frage,  welche  von  der
gegenwärtig  zu  entscheidenden,  ob  die  beabsichtigte  Statutenänderung
  statthaft  sei  oder  nicht,  grundverschieden  ist.  mit
ihr  gar  nicht  in  Zusammenhang  steht,  keinen  bündigen
Schluß  auf  letzteren  zuläßt,  und  daher  auch  nicht  weiter
gewürdigt  zu  werden  braucht.

Den  bisherigen  Ausführungen  zufolge  war  also  die
Zurückweisung  des  beantragten  Eintrags  der  Statutenänderung
  in  Frage  seitens  der  Vorinstanzen  vollberechtigt.
  —  Beschluß  vom  4.  Juli  1890  III  22/90.

Form  der  Berufungseinlegung.  Die  Bekanntgabe
  des  Termines  ist  ein  unerläßlicher  Bestandtheil
der  Ladung  im  Sinne  des  §  479  Z.  3  d.  CPO.  Falls
die  Terminsbestimmung  nicht  in  die  Formel  der  Ladung
selbst  aufgenommen  ist,  sondern  gesondert  mitgetheilt  wird,
ist  sie  gemäß  §  156  d.  CPO.  zu  beglaubigen,  wenn  nicht
der  ganze  Zustellungsakt  ungültig  werden  soll.  Diese